Versicherungs­mathematische Gutachten:

Pensions­rückstellungen

Informationen zu
Pensionsrückstellungen

 

Pensionsrückstellungen sind im Hinblick auf die langfristigen Personal­verbindlich­keiten eines Unternehmens meist die Rück­stellungs­art mit dem höchsten bilanziellen Wert auf der Passiv­seite der Bilanz. Es kommt bei der Bewertung darauf an, auf der Grundlage der Versorgungs­ordnung, der Betriebs­vereinbarung, des Tarif­vertrages oder der schriftlichen Einzel­zusage den zutreffenden Wert­ansatz zu ermitteln.

Biometrische Risiken wie lebens­lange Renten­zahlungen, Hinter­bliebenen­versorgung oder Invalidität, Gehalts­trend, Renten­anpassungs­erwartungen und Fluktuations­annahmen beeinflussen die Höhe der Rückstellung.

Für die eigentliche Höhe der Rückstellungen sind jedoch haupt­sächlich die anzuwendenden Zinssätze für die Steuer und Handels­bilanz maßgebend. Diese werden in Deutschland vom Gesetzgeber vorgegeben.

Sofern nach inter­nationalen Bewertungs­richtlinien (IFRS/IAS, US-GAAP) gearbeitet werden muss, wird die Höhe des Zinssatzes, der auch abhängig von unternehmens­spezifischen Gegeben­heiten ist, von uns vorgeschlagen. Dieser Zinsvorschlag wird dann mit dem Mandanten und seinen Wirtschafts­prüfern vor der Gutachten­erstellung abgestimmt.

Unsere Leistungen
Versicherungsmathematische Gutachten

Lieferumfang Gutachten

Selbstverständlich erhalten Sie zusätzlich zu den Gutachten die zugehörigen Excellisten zur weiteren Verarbeitung.

  • Beschreibung der bewerteten Versorgungsverpflichtungen
  • Zugrundeliegende Berechnungsparameter und Berechnungsmethodik, Rechtsgrundlagen
  • Beschreibung des Gutachtenzweckes und -verwendung
  • Ergebnisse der Bewertung zum Bilanzstichtag nach § 253 HGB, § 6a EStG, IFRS, US-GAAP
  • Klassifizierungen z.B. nach Kostenstellen oder Bereichen
  • Gutachterliche Bestätigung
  • Detailinformationen wie Service Cost, Interest Cost, Gains/Losses, Zahlungen, Transfers, PSV-Werte
  • Saldierung von Vermögenswerten
  • Sensitivitäten (Zins, Renten- und Gehaltstrends), Durationen
  • Mengengerüst (Veränderung in den Populationsgruppen)
  • Zusammenfassung der Ergebnisse (Gesamtschau, Populationsgruppen) und sofern erforderlich Vorschau auf die voraussichtlichen Ergebnisse des Folgejahres
  • Einzelauflistung mit allen Angaben und Werten
  • Beitragsbemessungsgrundlage zur Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV-Kurztestate)

Gutachtenerstellung in der Cloud

Wir berechnen die Pensions­rück­stellungen und erstellen die ver­sicherungs­mathe­matischen Gutachten Ihres Unter­nehmens digital in unserem bAV-Verwaltungssystem.

  • Einfache Synchronisation des Datenbestandes kontinuierlich über das Jahr hinweg
  • Tagesaktueller Bestand, auf den Sie von überall aus zugreifen können
  • Sehr kurzer Abstand zwischen Inventurstichtag und Stichtag Wirtschaftsjahr
  • Gutachtenberechnung direkt in bixie
  • Onlineprüfung der Ergebnisse durch Wirtschafts- und Betriebsprüfer auch mithilfe integrierter Analysetools
  • Zugriff auf alle Berechnungsergebnisse auch in Excel z.B. zur Weiterverarbeitung
  • Onlineprüfung der Ergebnisse durch Wirtschafts- und Betriebsprüfer auch mithilfe integrierter Analysetools

Informationen zu unserem bAV Verwaltungssysteme "bixie" finden Sie hier.

Fachwebinar:
Pensionsmathematik

In unserem Fach-Webinar führen wir Personaler als Nicht­mathema­tiker an die aktua­riellen Grund­begriffe der steuer- und handels­recht­lichen Bewertung von Pensions­ver­pflichtungen heran. PUC- und Teil­wert­verfahren, Barwert, Erfüllungs­betrag, Zins­auf­wand, versicherungs­mathe­matische Gewinne und Verluste oder Rück­stellungen sind dann keine unbe­kannten Begriffe mehr, so dass die Aus­wirkun­gen von ge­planten oder be­stehen­den Pensions­zusa­gen besser verstan­den werden.

Aufzeichnung ansehen

Erweiterte Informationen zu versicherungs­mathe­matischen Gut­achten für Pensions­verpflichtungen

 

Rechtsgrundlagen der Bewertung Ertragssteuerbilanz

Die Berechnung der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellung basiert auf den Rechtsgrundlagen nach § 6a EStG sowie auf der Auffassung der Finanzverwaltung entsprechend den einschlägigen Einkommensteuerrichtlinien und den maßgeblichen BMF-Schreiben.

Bildung einer Pensionsrückstellung

Eine Pensions­rückstellung darf nach § 6a EStG vor Eintritt des Versorgungs­falles frühestens für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, bis zu dessen Mitte der Pensions­berechtigte bei erst­maliger Zusage­erteilung

  • nach dem 31.12.2017 das 23. Lebensjahr vollendet
  • nach dem 31.12.2008 bzw. vor dem 01.01.2018 das 27. Lebens­jahr vollendet,
  • nach dem 31.12.2000 bzw. vor dem 01.01.2009 das 28. Lebens­jahr vollendet bzw.
  • vor dem 01.01.2001 das 30. Lebens­jahr vollendet,
  • oder bei nach dem 31.12.2000 verein­barten Ent­geltum­wandlungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Betriebs­renten­gesetz frühestens das Wirt­schafts­jahr, in dessen Verlauf die Pensions­anwart­schaft gemäß den Vo­rschrif­ten des Betriebs­renten­gesetzes unver­fall­bar wird. Nach Ein­tritt des Versor­gungs­falles darf eine Pensions­rück­stellung erst­mals gebildet werden, für das Wirt­schafts­jahr, in dem der Versor­gungs­fall eintritt.

Bewertungsmethode

Als Bewertungsmethode ist das Teilwert­verfahren gemäß § 6a Abs. 3 EStG anzuwenden. Der Teilwert für einen aktiven Pensions­anwärter ist der Barwert der künftigen Pensions­leistungen am Schluss des Wirt­schafts­jahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betrags­mäßig gleich­bleibender Jahres­beträge Die Jahres­beträge sind dabei so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschafts­jahres, in dem das Dienst­verhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensions­leistungen ist.

Erfolgt jedoch bei einem Arbeit­geber­wechsel die Übernahme einer Pension­zusage bei gleich­zeitiger Über­nahme von Vermögens­werten, ist bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag („fiktive Jahresprämie“) derart zu bemessen, dass zu Beginn des Wirtschafts­jahres der Über­nahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Dabei darf sich allerdings kein negativer Jahresbetrag ergeben).

Als Finanzierungsbeginn ist der Beginn des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensteuerrichtlinien in Ansatz zu bringen. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es zu Beginn des Wirtschaftsjahres als begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich gilt als Finanzierungsendalter das vertraglich vereinbarte Pensionsalter. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus entsprechenden Einkommensteuerrichtlinien. Danach kann insbesondere für alle oder einzelne Pensionsverpflichtungen von einem höheren Pensionsalter ausgegangen werden, sofern mit einer Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden kann (erstes Wahlrecht).

Bei der Ermittlung des Teilwertes kann mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG anstelle des vertraglichen Pensionsalters für alle oder einzelne Verpflichtungen als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt der frühesten Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (zweites Wahlrecht).

Der Teilwert für Leistungsempfänger bzw. für Mitarbeiter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und der Leistungsfall zum Stichtag noch nicht eingetreten ist , entspricht dem Barwert der laufenden Pensionsleistungen (Rentenbarwert) bzw. dem Barwert der Anwartschaft auf künftige Pensionsleistungen (Anwartschaftsbarwert).

Die künftigen Pensionsleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.

Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung ist neben der Ermittlung des Teilwerts nach § 6a EStG eine Vergleichs­rechnung vorzunehmen. Dabei sind der Wert Teil­wert nach § 6a EStG und der Barwert der unverfall­baren künftigen Pensions­leistungen zu berechnen; der höhere Wert ist anzusetzen. Für Pensions­verpflichtungen, die auf nach dem 31.12.2000 verein­barten Entgeltum­wandlungen i.S.v. § 1 Betriebs­renten­gesetz beruhen, gilt für vor den genannten Grenzen von § 1 EStG liegende Wirtschafts­jahre als Teil­wert des Barwerts der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen. Diese Sondervorgehen bei Pensionsverpflichtungen aus Entgeltumwandlung sind aber nur für unverfallbare Anwartschaften  vorzunehmen; diese Regelungen gelten daher nicht für Pensions­verpflichtun­gen, die auf­grund einer vertrag­lichen Verein­barung un­verfall­bar sind oder für die das Betriebs­renten­gesetz nicht anzu­wenden ist (z.B. bei beherrschenden Gesell­schafter-Geschäfts­führern).

Nachholverbot

Gemäß § 6a Abs. 4 EStG kann der Pensionsrückstellung in jedem Wirtschaftsjahr (nur) der Unterschied zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugeführt werden („Nachholverbot“). Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf jedoch die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Auflösungen oder Teilauflösungen sind in der Steuerbilanz nur insoweit zulässig, wie sich die Höhe der Pensionsverpflichtung gemindert hat.

Inventurerleichterung

Zur "Inventurerleichterung" kann grund­sätzlich eine Bestands­aufnahme innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monate nach dem Bilanz­stichtag vorgenommen und die bis zum Stichtag eingetretenen Veränderungen ver­nach­lässigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht mehr als 20 Pensions­berechtigte vorhanden sind sowie bei Vorstands­mitgliedern und Geschäfts­führern von Kapital­gesell­schaften. In diesen Fällen ist eine tat­säch­liche Bestand­sauf­nahme am Bilanz­stich­tag vorzunehmen.

Umstellung der Richttafeln - Heubeck 2018 G

Mit BMF-Schreiben vom 19.10.2018 erfolgte die steuerliche Anmerkung der neuen Richttafeln „Heubeck 2018 G“ für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG. Damit sind künftig die bisherigen Richttafeln „Heubeck 2005 G“ nicht mehr maßgeblich und bei der steuerlichen Bewertung nunmehr die neuen Richttafeln in Ansatz zu bringen.

Die Richttafeln „Heubeck 2018 G“ konnten erstmals bei der steuerlichen Pensionsrückstellung am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20.7.2018 endete. Die Richttafeln „Heubeck 2005 G" konnten letztmals für das Wirtschaftsjahr in Ansatz gebracht werden, das vor dem 30.06.2019 endet. Nach § 6a Absatz 4 EStG kann der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln "Heubeck 2018 G" beruht, nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden.

Eine sofortige, vollständige Umstellung auf die neuen Richttafeln ist mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich. Gemäß BMF ist am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die neuen Rechnungsgrundlagen erstmals anzuwenden sind (Übergangsjahr),  die jeweilige Pensionsrückstellung zunächst auf der Grundlage der bisherigen Rechnungsgrundlagen (z. B. "Richttafeln 2005 G") zu ermitteln. Anschließend ist zu demselben Stichtag die so ermittelte Rückstellung um ein Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Ende des Übergangsjahres nach den "Heubeck-Richttafeln 2018 G" und den bisher verwendeten Rechnungsgrundlagen zu erhöhen oder - bei negativem Unterschiedsbetrag - zu vermindern.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Für die Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind hinsichtlich der Ermittlung der Jahresbeträge sowie des rechnungsmäßigen Pensionsalters eine Vielzahl von Richtlinien und BMF-Schreiben zu beachten.

Für die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind die allgemeinen Grundsätze des § 6a EStG in Verbindung mit den Einkommen- und Körperschaftsteuer-Richtilinen zu berücksichtigen. Sofern es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, sind darüber hinaus die Grundsätze der Angemessenheit, Erdienbarkeit und Finanzierbarkeit der Pensionszusage zu beachten. Darüber hinaus muss die Pensionszusage einem Fremdvergleich standhalten und es darf keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis im Sinne der Körperschaftsteuer vorliegen.

Handelsbilanz

Nach § 249 Abs. 1 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 (kurz „BilMoG“) sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden. Dabei dürfen gebildete Pensionsrückstellungen nur dann aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Pensionsverpflichtungen gehören zu den ungewissen Verbindlichkeiten, so dass grundsätzlich alle auf zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen basierenden Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz auszuweisen sind (Passivierungspflicht).

Dabei ist jedoch zwischen Alt- und Neuzusagen zu unterscheiden. Eine sog. Altzusage liegt vor, wenn zu einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung der Rechtsanspruch vor dem 01.01.1987 entstanden ist. Für Altzusagen sowie für mittelbare Pensionsverpflichtungen (z.B. eine Verpflichtung über eine Unterstützungskasse) besteht ein Passivierungswahlrecht; d.h. es muss kein entsprechender Bilanzausweis erfolgen. Für nach dem 31.12.1986 erteilte unmittelbare Pensionszusagen bleibt es bei der Passivierungspflicht.

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages in Ansatz zu bringen. Für Pensionsverpflichtungen heißt dies insbesondere die Verwendung eines marktnahen Rechnungszinses und den Ansatz von Trends (z.B. Renten-/Gehaltstrend), sofern relevant für die zugrunde liegenden Pensionsverpflichtungen.

Bewertungsverfahren

Das in Ansatz gebrachte Berechnungsverfahren ist sachgerecht zu wählen. Das HGB in der Fassung des BilMoG schreibt somit keine eindeutige versicherungsmathematische Berechnungsmethode vor. Die Anwendung des Projected Unit Credit-Verfahrens (PUC) zur Ermittlung des Barwertes der erdienten Pensionsansprüche führt üblicherweise zu sachgerechten Ergebnissen. Hierbei ergeben sich die erdienten Pensionsansprüche zeitratierlich im Verhältnis der bis zum Stichtag abgeleisteten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis zum jeweiligen Versorgungsfall.

Grundsätzlich kommen auch andere Bewertungsverfahren (z.B. das versicherungsmathematische Teilwertverfahren) in Betracht. Bei vertraglichen Besonderheiten, die eine gleichmäßige Verteilung der Verteilung des Altersvorsorgeaufwandes über die gesamte Dienstzeit ausschließen, führt das Teilwertverfahren allerdings nicht zu handelsrechtlich zulässigen Wertansätzen.

Bei Pensionsverpflichtungen aus Entgeltumwandlung sowie bei beitragsorientierten Leistungszusagen ist der erdiente Anteil nicht über das zeitratierliche Verhältnis zu ermitteln, sondern unmittelbar aus der Versorgungszusage. Die erdienten Anwartschaften ergeben sich in natürlicher Weise aus den bis zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Bausteinen bzw. erreichten Anwartschaften. Ebenso ist bei bereits vollständig erdienten Versorgungsanwartschaften aktiver Anwärter (z.B. Besitzstände, eingefrorene Anwartschaften / „Past Service“) der Barwert der Anwartschaft auf künftige Pensionsleistungen (voller Anwartschaftsbarwert) in Ansatz zu bringen.

Für Leistungsempfänger bzw. für Mitarbeiter, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und der Leistungsfall zum Stichtag noch nicht eingetreten ist (unverfallbar Ausgeschiedene), ist der Barwert der laufenden Pensionsleistungen (Rentenbarwert) bzw. der Barwert der Anwartschaft auf künftige Pensionsleistungen (Anwartschaftsbarwert) in Ansatz zu bringen.

Rechnungszins / Ausschüttungssperre

Gemäß § 253 HGB in der bis März 2016 geltenden Fassung sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit mit dem „durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre“ zu diskontieren.

Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11. März 2016 ist am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, womit insbesondere die Neufassung des § 253 HGB zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Kraft getreten ist. Aus der in Kraft getretenen Änderung ergibt sich eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchschnittsbildung von bisher 7 Jahre auf 10 Jahre für Altersversorgungsverpflichtungen. Die Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zum HGB-Rechnungszins enthält eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag zwischen den Erfüllungsbeträgen bei Berücksichtigung des Rechnungszinses auf Basis der siebenjährigen Durchschnittsbildung und der zehnjährigen Durchschnittsbildung. Der ausschüttungsgesperrte Betrag ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu ermitteln.

Abweichend von der bestandsindividuellen Restlaufzeit dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die maßgeblichen laufzeitabhängigen Durchschnittszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlicht.

Deckungsvermögen

Vermögensgegenstände, die dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen. In diesem Fall ist das Altersversorgungsvermögen nicht nach dem Niederstwertprinzip, sondern mit dem Zeitwert zu bewerten. Somit ist nur noch die entsprechende Differenz handelsrechtlich zu bilanzieren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren (§ 246 HGB).

Unterschiedsbetrag im Rahmen der BilMoG-Umstellung

Dem Bilanzierenden steht es frei, den sich im Jahr 2010 aus der Neubewertung der Pensionsverpflichtungen resultierenden Unterdeckungsbetrag („BilMoG-Unterschiedsbetrag“) nicht im Umstellungsjahr in einer Summe, sondern bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.

Soll der BilMoG-Zuführungsbetrag aus dem Jahr 2010 über den Höchstzeitraum von 15 Jahren gleichmäßig verteilt werden, ist zu jedem Abschlussstichtag dieses Anpassungszeitraumes die sich aus der Rückstellungsbilanzierung ergebende Veränderung des Buchwerts der Pensionsrückstellung um ein Fünfzehntel des BilMoG-Differenzbetrages zu erhöhen.

Die erfolgswirksame Verteilung endet, sobald zu einem Abschlussstichtag innerhalb des Anpassungszeitraumes bis zum 31.12.2024 der Rückstellungsbuchwert nach § 253 HGB erreicht ist. Dabei muss die Ansammlung des Zuführungsbetrags nicht in einem im Voraus festgelegten Plan erfolgen; die zu erfassenden Jahresraten dürfen in den Grenzen der Übergangsvorschrift frei gewählt werden.

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften haben Nettoerträge aus der Abzinsung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Nettoaufwendungen unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ als Bestandteil des Finanzergebnisses gesondert auszuweisen. Bezogen auf Pensionsverpflichtungen ist dies insbesondere der Zinsanteil der Zuführungen (Zins auf Verpflichtungsumfang zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der unterjährigen Rentenzahlungen).

Darüber hinaus dürfen Erfolgswirkungen, die aus einer Änderung des Diskontierungssatzes (Rechnungszins) resultieren, ebenfalls im Finanzergebnis erfasst werden. Gleiches gilt für laufende Erträge sowie Erfolgswirkungen aus Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens, soweit sie nicht bereits verrechnet worden sind. Dieses Ausweiswahlrecht darf für die drei genannten Komponenten nur einheitlich ausgeübt werden. Im Anhang der Handelsbilanz ist über die Ausübung des Ausweiswahlrechts zu berichten. Der im Geschäftsjahr anfallende Dienstzeitaufwand sowie die Veränderungen aus geänderten Trend- oder Biometrieannahmen sind als Personalaufwand im operativen Ergebnis zu erfassen. Gleiches gilt bei individuellen Veränderungen der Versorgungszusagen oder entsprechenden Änderungen im Bestand.

Rentenzahlungen sind unabhängig vom Ausweis der Pensionsrückstellung als Betriebsausgaben zu erfassen.

Die auf dem Wahlrecht basierenden ratierlich angesammelten Zuführungsbeträge aus der BilMoG-Umstellung sind jeweils erfolgswirksam zu erfassen und  in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen nunmehr gesondert anzugeben.

Anhangsangaben

Wenn eine Kapitalgesellschaft vom Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat und den Wert einer Altzusage oder einer mittelbaren Pensionsverpflichtung nicht in voller Höhe in der Bilanz ausgewiesen hat, ist sie verpflichtet, die nicht bilanzierten Pensionsrückstellungen im Anhang zum Jahresabschluss in einem Betrag anzugeben. Gemäß HGB besteht für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften die Pflicht zur Erläuterung der angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Insbesondere ist im Anhang anzugeben:

  • gewendetes versicherungsmathematisches Bewertungsverfahren
  • Zinssatz (einschließlich Methodik zu seiner Ermittlung sowie der Angabe, ob die Vereinfachungsregelung verwendet wurde
  • Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie
  • zugrunde gelegte biometrische Annahmen

Darüber hinaus ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln und im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Hinweis

Alle hier gegebenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Orientierung und stellen keine Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne für ein erstes kosten­loses und unverbindliches Beratungs­gespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns über unsere kosten­freie Service­nummer 0800 900 89 89 an oder buchen Sie einen Beratung­stermin.