bAV Magazin

Latente Steuern aus Pensionsrückstellungen

Körperschaftssteuersenkung und deren Auswirkungen auf “Latente Steuern” aus Pensionsrückstellungen.
Was aufgrund der Absenkung der Körperschaftssteuer zu beachten ist.

2025 trat das "Gesetz für ein steuerliches Investitions­sofortprogramm zur Stärkung des Wirtschafts­standorts Deutschland" (BGBl. I vom 18.07.2025, Nr. 161) in Kraft. Es sieht unter anderem eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes vor. Zentral ist die stufenweise Senkung des Körperschaft­steuersatzes von derzeit 15 % auf 10 % ab dem Jahr 2028, um Investitionen zu fördern und die Standort­attraktivität Deutschlands nachhaltig zu stärken.

Der KSt-Satz wird ab 2028 in fünf jährlichen Schritten von 15 % um je 1 %-Punkt p.a. gesenkt, und beträgt ab 2032 dann 10 %.

  • Die Absenkung des KSt-Satzes hat unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmen.
  • Die geänderten Steuersätze sind für die nach Juli 2025 erstellten Konzern-, Jahres- und Zwischen­abschlüsse zwingend anzuwenden.

Latente Steuern - Grundsätze

  • Latente Steuern stellen eine Bilanzposition in der Handels-, IFRS- bzw. US-GAAP-Bilanz dar(§ 274 HGB, IAS 12, US-GAAP ASC 740).
  • Latente Steuern messen zukünftige Steuerbelastungen (passive latente Steuern) oder Steuerentlastungen (aktive latente Steuern) durch temporär abweichende Wertansätze zwischen der Handels- und Steuerbilanz, der IFRS- und Steuerbilanz bzw. der US-GAAP- und Steuerbilanz.
  • Grundsätzlich gilt: Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmens­individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen.

Praktische Umsetzung - Mögliche Vorgehensweisen (1/2)

  • Bisherige Vorgehensweise in der Handelsbilanz bei Pensionszusagen:*
    Einheitlicher Steuersatz:
    Die (aktiven) latenten Steuern entsprechen der Rückstellungsdifferenz zwischen der Handels- und Steuerbilanz multipliziert mit dem maßgeblichen Gesamtsteuersatz (neben der Gewerbesteuer basierend auf einem KSt-Satz von 15 %).

  • Künftige Vorgehensweise in der Handelsbilanz bei Pensionszusagen:*
    Für die Berechnung der (aktiven) latenten Steuern wäre grundsätzlich der Rückstellungsverlauf der Handels- und Steuerbilanz zu prognostizieren und die Auflösung der Rückstellungsdifferenz mit dem jeweiligen Gesamtsteuersatz zu multiplizieren (sog. „Scheduling“).

    Für den Zeitraum ab 2032 kann die Auflösung der Rückstellungsdifferenz aber zusammengefasst und mit dem Gesamtsteuersatz unter Zugrundelegung des ab 2032 gültigen einheitlichen KSt-Satzes von 10 % multipliziert werden.

* Gilt für die IFRS- bzw. US-GAAP-Bilanz analog.

Praktische Umsetzung - Mögliche Vorgehensweisen (2/2)

  1. Prognose des Rückstellungsverlaufs der Handels- und Steuerbilanz für das „Scheduling“
    Sehr aufwendig.

  2. Lineare Verteilung über die Duration der Verpflichtungen
    Der aktuelle Unterschied zwischen der Handels- und der Steuerbilanz wird über die Duration linear den einzelnen Jahren bis 2031 sowie ab 2032 zugeordnet und hieraus ein Mischsteuersatz für die Körperschaftssteuer abgeleitet.

    Beispiel:
    Beträgt die Duration aktuell 15 Jahre, so werden jeweils ein Fünfzehntel des aktuellen Unterschiedsbetrags den Jahren 2026 (mit KSt-Satz 15 %) bis 2031 (mit KSt-Satz 11 %) sowie die verbleibenden neun Fünfzehntel den Jahren ab 2032 (mit KSt-Satz 10 %) zugeordnet.
    Mischsteuersatz: (2 x 15% + 1 x 14% + 1 x 13% + 1 x 12% + 1 x 11% + 9 x 10%) / 15 = 1,7 / 15 = 11,33%
    Dürfte vom Wirtschaftsprüfer akzeptiert werden, da hinreichend genau.

  3. Vorsichtiger Kaufmann
    Für die Berechnung der üblicherweise aktiven latenten Steuern wird einheitlich der niedrigste KSt-Satz (10 %) zugrunde gelegt; wird möglicherweise auch vom Wirtschaftsprüfer akzeptiert.

 

Empfehlung

Option 2 – Lineare Verteilung über die Duration der Verpflichtungen, da hinreichend genau.
Die Vorgehensweise ist individuell mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.

Hinweis

Diese Informationen stellen keine steuerrechtliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer!

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