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Portabilität bei Direktversicherungen und Co.

Am 14. April 2021 wurden im Webinar „Portabilität bei Direktversicherungen und Co.“ zentrale Fragestellungen zum Umgang mit Direktversicherungszusagen behandelt, die beim Vorarbeitgeber auf Basis einer beitragsorientierten Leistungszusage oder einer Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurden. Die wesentlichen Inhalte sind in diesem Artikel kompakt zusammengefasst. Am Ende der Zusammenfassung steht die Aufzeichnung des Webinars zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Artikel sowie das Webinar stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Portabilität im arbeitsrechtlichen Kontext

Unter Portabilität wird im arbeitsrechtlichen Sinne die schuldbefreiende Übertragung einer Versorgungszusage von einem ehemaligen auf einen neuen Arbeitgeber verstanden. Sie setzt voraus, dass der ursprüngliche Arbeitgeber mit der Übertragung seiner Versorgungsverpflichtung vollständig aus der Verantwortung entlassen wird. Dies ist gemäß § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nur unter bestimmten Bedingungen möglich und ausschließlich dann, wenn die Verpflichtung vom neuen Arbeitgeber übernommen wird.

Wesentliche Voraussetzung ist ein Einverständnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dabei ist streng zwischen Übernahme und Übertragung zu unterscheiden:

  • Übernahme: Der neue Arbeitgeber übernimmt die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des bisherigen Arbeitgebers inhaltlich vollständig – einschließlich aller Regelungen, Bedingungen und Zusagen. Es erfolgt keine inhaltliche Veränderung.
  • Übertragung: Der versorgungsrechtliche Barwert der bisherigen Zusage wird ermittelt und dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Auf dieser Basis erteilt der neue Arbeitgeber eine eigenständige, inhaltlich abweichende neue Versorgungszusage.

Relevant ist in diesem Zusammenhang der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers: Scheidet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres aus einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) aus, hat er gemäß § 4 BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung der Versorgung – nicht jedoch auf eine inhaltsgleiche Übernahme. Der Anspruch beschränkt sich darauf, das gebildete Kapital aus dem bisherigen Vertrag auf einen neuen Vertrag beim Folgearbeitgeber zu übertragen.

Versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

Ein weiterer relevanter Aspekt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit versicherungsförmigen Durchführungswegen ist die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung. Diese Regelung ist ausschließlich für Direktversicherungen und Pensionskassen anwendbar – nicht jedoch für Pensionsfonds.

Wird die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Leistungszusage durchgeführt, greift bei gesetzlicher Unverfallbarkeit grundsätzlich das Quotierungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Dabei wird die Versorgungsanwartschaft anteilig berechnet (Verhältnis tatsächlicher zur möglichen Betriebszugehörigkeit).

In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die beitragsfreie Versicherungsleistung bei Vertragsende über dem quotierten Anspruch liegt. Um in diesen Fällen eine abweichende Bewertung zu ermöglichen, sieht das Gesetz die versicherungsvertragliche Lösung vor. Diese ersetzt das Quotierungsverfahren – unter der Bedingung, dass bestimmte sozialrechtliche und formale Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der versorgungsberechtigten Person nach dem Ausscheiden
  • Keine Beitragsrückstände aus dem Arbeitsverhältnis
  • Keine Abtretung oder Beleihung des Vertrags durch den Arbeitgeber
  • Verwendung der Überschüsse ausschließlich zur Leistungserhöhung
  • Vertragliche Fortführungsmöglichkeit durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen

Die versicherungsvertragliche Lösung setzt voraus, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Versicherungsvertrag überlassen wird. Diese Vertragsmitgabe ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer schuldbefreienden Wirkung für den bisherigen Arbeitgeber.

Rechtsentwicklung
Bis 2021 handelte es sich bei der Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung um eine Kann-Regelung. Der Arbeitgeber musste die Anwendung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich erklären und dokumentieren. Grundlage war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2016, das die Anforderungen an Form und Frist konkretisierte.

Seit 2021 gilt die versicherungsvertragliche Lösung als gesetzlicher Regelfall, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Quotierungsverfahren findet nur noch Anwendung, wenn die versicherungsvertraglichen Bedingungen nicht eingehalten wurden.

Wichtiger Hinweis:
Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung oder die bloße Mitgabe des Versicherungsvertrags führen nicht zu einer schuldbefreienden Wirkung für den bisherigen Arbeitgeber. Diese tritt ausschließlich bei einer formellen Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf den neuen Arbeitgeber im Rahmen der Portabilität (§ 4 BetrAVG) ein.

 

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