Betriebliche Altersversorgung:

Die Gestaltung Ihres Versorgungswerkes

Unsere Leistung

Auf Basis der festgelegten personal­politischen und betriebs­wirtschaft­lichen Ziele erar­beiten wir in enger Zusammen­arbeit mit Ihnen Möglich­keiten der Umsetzung sowie die Ent­scheidungs­grundlagen für Ihre betrieb­liche Alters­versor­gung.

Auswahl, Vergleich und
Definition der Zusagetypen

Grundsätzlich kann ein Unter­nehmen zwischen Zusagen auf Basis eines Leistungs- oder eines Beitrags­primates wählen. Je nach Aus­gestal­tung der Zusagen bzw. der Versorgungs­ordnung sind so Systeme mit hoher und geringerer Flexibilität möglich.

Versorgungszusagen mit Leistungsprimat (defined benefit)

Bei Versorgungszusagen mit Leistungs­primat erhält der Versorgungs­anwärter eine Zusage auf eine Leistung (z.B. auf eine lebens­lange Rente oder ein einmaliges Kapital). Der Anspruch auf die zugesagte Leistung steht bei dieser Zusageart im Verhältnis von tatsächlicher Firmen- zu theoretisch möglicher Firmen­zugehörig­keit unab­hängig vom Zeitpunkt der Zusage. Sie stellt im Grunde eine Honorierung für Betriebs­treue dar.

Versorgungszusagen mit Beitragsprimat (defined contribution)

Bei Versorgungszusagen mit Beitrags­primat erhält der Versorgungs­anwärter eine Zusage auf einen Beitrag, der einmalig, un­regel­mäßig oder rege­mäßig oder ggf. auch abhängig vom wirt­schaft­lichen Erfolg des Unter­nehmens aufge­wendet wird. Aus diesem Beitrag und der Lauf­zeit zum theore­tischem gesetz­lichen Renten­beginn errechnet sich dann über versicherungs­mathe­matische Modelle eine garan­tierte Leistung (z.B. eine lebens­lange Rente oder eine Kapital­zahlung)

Reine Beitragszusagen

Eine reine Beitrags­zusage liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusagt, bestimmte Beiträge zur Finanzierung von lebens­langen Leistungen der betrieblichen Alters­versorgung an eine Versorgungs­einrichtung zu zahlen. Danach bestehen keine weiteren Pflichten des Arbeitgebers. Die reine Beitrags­zusage weist folgende Eigen­schaften auf, die aus dem internationalen Kontext bekannte Beitragszusagen typischerweise nicht aufweisen.

Dies sind insbesondere: a) der zwingende Bezug zu einem Tarif­vertrag und einer tariflich mitver­walteten Einrichtung, b) das jedem Begünstigten individuell zugeordnete Versorgungs­konto enthält nicht zwingend konkrete Vermögens­werte und die Erträge auf dieselben, sondern kann auch als Anteil an einem kollektiv angesparten Vermögen ausgestaltet sein, c) die zwingend vorzu­nehmende Verrentung bei Eintritt des Versorgungs­falles und d) die Möglichkeit eines kollektiven Risikoau­sgleichs bei und nach Eintritt des Versorgungs­falles.

Auswahl, Vergleich und
individuelle Bewertung von Durchführungswegen

Durchführungswege

Unternehmen können nicht nur die Zusage­formen einer betrieblichen Alters­versor­gung bestimmen. Auch die vom Gesetz­geber gebotenen sogenannten Durch­führungs­wege sind frei wählbar:

  • Direktzusage nach §6a EStG
  • Unterstützungs­kasse nach § 4d EStG (pauschal­dotiert oder rück­gedeckt)
  • Direktversicherung nach §3.63 EStG
  • Pensionskasse nach §3.63 EStG
  • Pensionsfonds nach §3.63 EStG

Auswahl und Vergleich

Zur Festlegung des oder der Durch­führungs­wege für ein geplantes Versorgungs­werk sind die Eigen­schaften der einzelnen Durch­führungs­wege mit den personal­politischen- und betriebs­wirtschaftlichen Zielen abzu­gleichen.

  • Steuerliche und sozial­versicherungs­rechtliche Eigen­schaften auf Arbeit­geber- und Arbeit­nehmerseite in der Anwartschafts- und Leistungsphase
  • Auslagerung von Risiken (versicherungs­technische Lösungen oder Rück­deckungs­versicherungen)
  • Auswirkungen auf nationale und inter­nationale Bilan­zierung
  • Internationale Frage­stellungen
  • Risiko­betrachtungen und -analysen
  • Verwaltungsaufwand und Kosten
  • Insolvenzsicherung

Definition
der Leistungen

Leistungsarten

Die betriebliche Altersversorgung bietet unterschiedliche Typen von Leistungsarten. Eine Zusage muss mindestens eine dieser Leistungsarten enthalten.

  • Versorgung im Alter (Altersversorgung)
  • Versorgung von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenversorgung)
  • Versorgung im Falle von Invalidität (Berufsunfähigkeitsversorgung)

Leistungshöhen

Die Definition der Höhe der möglichen Leistungen einer betrieb­lichen Alters­versor­gung steht in direk­tem Zusammen­hang mit den Durch­führungs­wegen. Die tat­säch­liche Höhe einer indivi­duellen Versorgungs­zusage ergibt sich inner­halb der gesetz­lichen Grenzen des jeweiligen Durch­führungs­weges, durch die Zusageform sowie durch die aktuellen, mittel- oder lang­fristigen betriebs­wirt­schaft­lichen Rahmen­bedingun­gen und Ziel­setzun­gen des Unter­nehmens (Flexibilität und Kalkulier­barkeit).

Entwicklung von Zins- und versicherungsmathematischen Modellen

Bei Versorgungs­zusagen, die direkt mit einer Versicherungs­leistung gekoppelt sind, erübrigt sich die Ent­wicklung von Zins- und versicherungs­mathe­matischen Modellen. Hier entspricht die Garantie­leistung des Versicherung exakt der zu­gesag­ten betrieb­lichen Alter­sversor­gung.

Bei Zusagen, bei denen eine solche Koppelung nicht gewollt ist, da das Unter­nehmen die Deckungs­mittel keiner Versicherung zuführen, sondern selbst anlegen und/oder verwalten oder ggf. auch unter­nehmens­intern damit arbeiten möchte, ist ein Zins- und versicherungs­mathematisches Modell zu entwickeln.

Entwicklung der Finanzierungs-
und Deckungsstrategie

Versicherungsförmige Durchführungswege

Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds
Bei diesen reinen versicherungs­förmigen Durch­führungs­wegen sind hinsichtlich der Finan­zierungs­strate­gie zwar Besonder­heiten zu beachten. Letztlich lässt sich die Finan­zierungs­strate­gie aber an die betriebs­wirt­schaft­lichen Vorga­ben des Unter­nehmens wie z.B. die Verpflich­tung einer Zahlungs­dauer von Bei­trägen exakt anpassen. Die Deckung von Vers­orgungs­risiken übernimmt – zumindest bei Ein­halten der verein­barten Prämien­zahlungen – der Versicherer.

Nicht vergessen werden sollte aber in jedem Fall, dass auch bei diesen Zusageformen letztlich der Arbeit­geber die Zusage erteilt und bei Versagen des externen Ver­sorgungs­trägers einer Subsidiär­haftung unter­liegt. Aus diesem Grunde muss bei der Aus­wahl des oder der Versorgungs­träger auf deren Stabilität und Finanz­kraft geachtet werden.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Auch bei der rückgedeckten Unterstützungs­kasse übernimmt der Versicherer die Ver­sorgungs­risiken. Die Prämien­zahlung unterliegt jedoch bestimmten Regel­ungen, die die Flexi­bilität der Ausge­staltung einer betrieb­lichen Alters­versor­gung einschränken. Z.B. ist hier keine zeitlich begrenzte Prämien­zahlung möglich. Die betriebliche Alters­vorsorge ist hier also z.B. im Bereich der Flexibilät eingeschränkt. Im Gegen­zug bietet sie jedoch gegen­über den reinen versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege Vorteile wie z.B. den quasi unbe­grenzten Betriebsaus­gaben­abzug der Beiträge.

Direktzusage

Der flexibelste Durchführungsweg ist die sogenannte Direkt­zusage. Im Gegensatz zu den versicherungs­förmigen und Unterstützungskasse ist hier kein fremder Dritter (wie z.B. eine Versicherungs­gesell­schaft) zwingend beteiligt. Die Finanzierungs- und Deckungs­strategie lässt sich hier völlig flexibel den betriebs­wirt­schaftlichen und bilanziellen Erforder­nissen anpassen.

Ungedeckte Versorgungszusagen (unfunded):
Grundsätzlich besteht bei Direktzusagen keine Verpflichtung Versorgungs­zusagen rückzu­decken bzw. einen entsprechenden Kapitalstock aufzu­bauen (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgungen). Die Finanzierungs- und Deckungs­strategie beschränkt sich dann also darauf, die Leistungen aus dem wirt­schaft­lichen Ertrag des Unter­nehmens zu erfüllen.

Versicherungsdeckung:
Zwar lässt sich auch bei Direktzusagen die Koppelung zwischen Zusage und Versicherungs­leistung herstellen, so dass die Deckung von Versorgungs­risiken auf den Versicherer über­tragen wird und das Unter­nehmen keine Risiken – auch keine Bilanzsprungrisiken – zu tragen hat (Deckungsstrategie). Bei richtiger Gestaltung bringt diese Lösung auch bilanzielle Vorteile (Saldierbarkeit Passiv- und Aktivwerte, qualifying insurance policies. In diesen Fällen stehen diese Mittel dem Unter­nehmen jedoch nicht mehr zur freien Verfügung (z.B. für Investitionen). Die Finanzierungs­strategie richtet ggf. sich nach den mög­lichen Versicherungs­tarifen und Prämienmodellen des Versicherers.

Kapitaldeckung

Betriebsinterner Pensionsfonds

Die Auslagerung von Vermögens­werten auf eine Versicherung ist oftmals nicht gewünscht, da hiermit ein Liquiditäts­entzug verbunden ist und dem Unter­nehmen diesen Mittel nicht mehr frei zur Verfügung stehen. Mach­bar ist ohne Weiteres der Aufbau eines Kapital­stockes (betriebs­interner Pensions­fonds) auf den das Unter­nehmen bei Bedarf zugrei­fen kann. In jedem Falle sollten aber die Risiken Hinter­bliebenen- und Invaliditäts­versorgung über einen Versicherer rück­gedeckt sein, da in solchen Fällen auch gesunde Unter­nehmen in Schief­lage geraten können (Teilrück­deckung).

Asset-Liability-Management

Bei kapital­gedeckten Systemen kommt dem Asset-Liability-Management eine hohe Bedeutung zu. Denn hier haftet alleine das Unter­nehmen für die Erfüllung der Versorgungs­leistungen. Den in den regel­mäßigen versicherungs­mathema­tischen Gutachten errechneten Ver­pflich­tungen für nationale oder internationale Handels­bilanzen ist laufend der Stand der Vermögens­anlagen gegen­über­zustellen.

Pauschal dotierte Unterstützungskasse (Kapitaldeckung)

Die pauschal dotierte Unter­stützungs­kasse ist ein sehr interessantes Instru­ment zur Durch­führung einer betrieb­lichen Alters­vorsorge. Die Durc­hführung selbst ist jedoch äußerst komplex und bedarf auf­grund der steuerlichen Rahmen­bedingungen einer aufwändigen Finanzierungs- und Deckungs­strategie. U.E. ist die pauschal dotierte Unter­stützungs­kasse aus­schließ­lich für große Unter­nehmen geeignet.

CTA-Modelle (Contractual Trust Arrangement)

Unter einem CTA-Modell versteht man eine vom Unter­nehmen rechtlich getrennte Treu­hand-Gesellschaft, in die bestimmte Vermögens­gegen­stände, die für die Erfüllung von Pensions­zusagen bestimmt sind, aus­geglie­dert werden und somit dem Zugriff des Unter­nehmens entz­ogen werden. Hinter­grund für den Einsatz von CTA´s sind inter­nationale Rechnungs­legungs­vorschriften. Pensions­zusagen nach deutschem Muster sind hierbei störend, da diese Konstruktion in anderen Ländern unbekannt ist.

Dank der Treuhand­konstruktion werden die Mittel als zweck­gebun­denes Versorgungs­vermögen (plan assets) anerkannt. Nach inter­nationalen Rechnungs­legungs­vorschriften werden die plan assets in der Bilanz mit den Pensions­verpflich­tungen (pension obligations) verrechnet. Die Bilanz verkürzt sich somit. Treu­handver­träge stellen sicher, dass das Vermögen im Falle einer Insolvenz geschützt ist und nicht für andere Zwecke verwendet werden kann.

Da der Aufbau eines unter­nehmen­seigenen CTA´s mit sehr hohen Kosten verbunden ist, bieten z.B. Versicherungs­gesell­schaften sogenannte Gruppen-CTA´s, dem sich kleine Unternehmen anschließen können.

Simulationen

Simulation Rückstellungen Steuer- und Handelsbilanz (BilMoG), IFRS, US GAAP

Für Planungszwecke und für die Risiko­steuerung sind Simula­tionen sind unter Einbe­ziehung von Risiko­szenarien und von Band­breiten für Zins, Renten- und Gehalts­entwicklung äußerst wichtig, da hier­durch früh­zeitig auf Fehl­entwick­lungen für die lang­fristig laufenden Versorgungs­verpflich­tungen aufmer­ksam gemacht werden kann und recht­zeitig die not­wendigen Schritte zur Neuaus­richtung der Versorgungs­zusagen eingeleitet werden können.

Simulation von Rentenentwicklungen

Die Vorausberechnung der Renten­zahlungen ist das wichtige Kriterium zur Steuerung der tat­säch­lichen Zahlungs­ströme in der Zukunft. Diese Simulation erlaubt es den Handlungs­akteuren voraus­schauend den not­wendigen Kapital­bedarf zu erkennen und ent­sprechende Finanz­mittel bereit­zustellen. Zusätzlich werden lang­fristg wirkende Trend­entwicklungen z.B. bei unter­schied­licher Inflations­rate für die Anpassung der Betriebs­renten aufgezeigt.

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