Betriebliche Altersversorgung:

Ihre personalpolitischen Ziele

Definition Ihrer
personalpolitischen Ziele

Gemeinsam mit definieren wir die personalpolitischen Ziele Ihres Unter­nehmens, die mit der Einführung einer betrieb­lichen Alters­vor­sorge erreicht werden sollen. Ideal – aber natürlich kein Muss - ist schon an dieser Stelle die Ein­bindung von Arbeit­nehmer­vertre­tern, um diese bei der Konzept­entwicklung "mitzu­nehmen". Denn Arbeit­nehmer­vertreter sind später ein wesent­licher Faktor für den Erfolg der betrieb­lichen Alters­versorgung im Unter­nehmen.

Mitarbeitergewinnung und / oder –bindung

Unternehmen begründen langfristigen Erfolg immer auf guten, inno­vativen Ideen und zuver­lässigen, leistungs­gerecht bezahlten und moti­vierten Mitarbeitern. Gerade Leistungs­träger und hoch­qualifi­ziertes Perso­nal erachten betrieb­liche Alters­vorsorge immer mehr als unab­ding­baren Bestand­teil der Personal- und Vergütungs­politik ihres (zukünf­tigen) Arbeit­gebers.

Unternehmen befinden sich zukünftig allein schon aufgrund der demo­graphi­schen Faktoren immer stärker im Wett­bewerb in der Rekru­ierung qualifi­zierter Mit­arbeiter. Fehlen in einem Unte­rnehmen attraktive Ver­sorgung­systeme führt dies mittel- und langfristig zu Wett­bewerbs­nachteilen, da Mitarbeiter ggf. nicht gehalten und neue Mitar­beiter schwerer rekrutiert werden können.

bAV als Bestandteil der Gesamtentlohnung

Werden Finanzierungs­beiträge für eine betrieb­liche Alters­versor­gung als Bestand­teil der Gesamt­ent­lohnung definiert hat i.d.R. sofortige Unver­fallbar­keit zu gelten. Der Gedanke einer Mitarbeiter­bindung durch Unverfall­barkeits­zeiträume tritt hier etwas in den Hinter­grund

Im Vordergrund stehen hier steuer- und ggf. sozial­versicherungs­rechtliche Vorteile auf Arbeit­nehmer­seite, die letztlich dann zu einer Erhöhung der Mit­arbeiter­bindung führen. Scheidet ein Mit­arbeiter vorzeitig aus dem Unter­nehmen aus, behält er seine Versorgungs­ansprüche.

Betriebliche Altersvorsorge als Entgelt für Betriebstreue

Wird die betriebliche Alters­versorgung als Ent­gelt für Betriebs­treue ausgelegt, hat ein Versorgungs­anwärter erst nach einer gewissen Beschäfti­gungs­zeit Anspruch auf Versorgungs­leistungen. Höhe In einer modernen, globali­sierten Arbeits­welt spielt es für einen Bewerber oder Mit­arbeiter aber eine wesentliche Rolle, nach welchen Zeit­räumen Versorgungs­anwart­schaften unver­fall­bar werden.

Sind diese Zeiträume zu lang (die gesetzliche Unverfall­barkeits­frist beträgt heute 3 Jahre), wird die betrieb­liche Alters­versor­gung für den Mitar­beiter/Bewer­ber eventuell uninteressant. Anderer­seits unter­graben zu kurze Unver­fallbar­keits­fristen ggf. die Zielsetzung des Unter­nehmens einer Mitarbeiter­bindung.

Letztlich führt dies abhängig von den unter­nehmen­spezifischen Vo­rstellun­gen, der Branche in dem das Unter­nehmen tätig ist sowie dem Arbeits­markt i.d.R. zu einem Kompro­miss zwischen der Höhe der erreichbaren Versorgungs­leistungen und der verein­barten Unver­fallbarkeits­frist.

Leistungsorientierte Systeme

Früher war die betriebliche Alters­versor­gung im Gesamt­paket Entlohnung ein „Entgelt“ für Betriebs­treue. Das Unter­nehmen versprach dem Mit­arbeiter hierbei z.B. eine bestimmte Rente zu seinem weit in der Zukunft liegenden persön­lichen Renten­beginn. Je länger der Arbeit­nehmer dem Unter­nehmen nun seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, desto höher wurde sein Versorgungs­niveau“.

Dieses Grund­prinzip der soge­nannten „Leistungs­zusage“ findet in modernen Versorgungs­systemen kaum mehr Anwen­dung. Denn in einer modernen, globalisierten Arbeits­welt ist lebenslange Betriebszu­gehörig­keit kaum mehr anzu­treffen und ent­sprechen auch nicht der Lebens- und Berufs­planung der heutigen Arbeit­nehmer.

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