Möglichkeiten der Restrukturierung
Veränderungen bestehender Versorgungssysteme sind in allen Unternehmen eine schwierige Aufgabenstellung. Sie verursachen bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmervertretern Ängste und Unsicherheiten und stellen die Arbeitgeberseite vor zumeist sehr komplexe Fragestellungen.
In enger Zusammenarbeit mit unseren Mandanten entwickeln unsere Aktuare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachreferenten auf Basis der betriebswirtschaftlichen, steuer- und arbeitsrechtlichen Gestaltungs-möglichkeiten Umstrukturierungsvorschläge, die den individuellen Zielen und Erfordernissen des jeweiligen Mandanten Rechnung tragen.
Gleichzeitig stellen wir auf Wunsch die Kommunikation zur Arbeitnehmerseite sicher.
Abfindungen
Ziel:
- Verwaltungsvereinfachung, Bilanzbereinigung
Wissenswertes:
- Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers:
- 1/100 der mtl. Bezugsgröße (§18 SGB IV) bei Renten
- 12/10 der mtl. Bezugsgröße (§18 SGB IV) bei Kapital
- (nicht anwendbar auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.)
- Abfindungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers:
- Abfindungen möglich, wenn sie nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen (häufig anzutreffen bei Entgeltumwandlungen).
Reduktion der ausgesprochenen Versorgungsverpflichtungen
Ziel:
- Abwendung Insolvenz, Abwendung langfristiger Substanzgefährdung
Wissenswertes:
- Absenkung statisch ratierlicher Anwartschaften
In erdiente Versorgungsanwartschaften kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe eingegriffen werden: - wirtschaftliche Notlage
- außergewöhnliche Mehrbelastung
- Treuepflichtverletzung
- Erhebliche und nicht vorhersehbare Überversorgung
- Absenkung auf die statisch ratierliche Anwarschaft
Für Eingriffe in die erdiente Dynamik müssen triftige Gründe vorliegen wie z.B. drohende, langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens (keine wirtschaftliche Notlage). - Entzug und Modifikation noch nicht erdienter dienstzeitabhängiger Zuwächse.
Diese können bereits bei sachlichen Gründen entzogen werden; die Umstände und Erwägungen, die zur Änderung der Versorgungszusage Anlass geben, dürfen nicht willkürlich sein und müssen nachvollzogen werden können.
Reduktion (Verzicht) der ausgesprochenen Versorgungsverpflichtungen / Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer
Ziel:
- Abwendung Insolvenz, Abwendung langfristiger Substanzgefährdung
Wissenswertes:
- Nicht-(vollständig) finanzierbare Pensionszusage muss gekürzt werden. Als nicht finanzierbar gilt eine Pensionszusage dann, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Unterbleibt die notwendige Anpassung der Pensionszusage bei Wegfall der Finanzierbarkeit, sind die der Pensionsrückstellung zugeführten Beträge ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzierbarkeit nicht mehr gegeben ist, in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln
- Verzicht auf finanzierbare Pensionszusage (Verzicht auf eine werthaltige Forderung)
Der Verzicht führt zur ertragswirksamen Auflösung der Rückstellungen. Gleichzeitig wird der Verzicht als verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft bewertet. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Man könnte z.B. die Kosten für einen entsprechenden Versicherungsvertrag ansetzen.
Überführung von leistungsorientierten Systemen (defined benefit) in beitragsorientierte Systeme (defined contribution)
Ziel:
- Risikominimierung, Bilanzoptimierung
Wissenswertes:
- Tiefer Eingriff in die Versorgungssystematik
- Ggf. Übertragung von (Teil-)anwartschaften auf Pensionsfonds und Unterstützungskassen
- Zustimmung der Versorgungsberechtigten erforderlich
- Sehr komplex
Übertragung auf VAG-Pensionsfonds
Ziel:
- Bilanzglättung, vollständige, fristgerechte und planmäßige Finanzierung der bAV; Transfer von Versorgungsrisiken, Haftungsminimierung
Wissenswertes:
- Befreiende Übertragung der Versorgungsverpflichtungen von aktiven Mitarbeitern auf einen Pensionsfonds (past service)
- Hoher Liquiditätsabfluß in Höhe der Defined Benefit Obligation (DBO) zuzüglich entsprechendem Risikokapital
- Zustimmung der Versorgungsberechtigten erforderlich
- vollständiger Risikotransfer - „full and final settlement“
- Bilanzverkürzung nach IAS / IFRS
- Administrative Ersparnis
Übertragung auf CTA´s, Treuhandmodelle
Ziel:
- Bilanzglättung IFRS/BilMoG (Saldierung)
Wissenswertes:
- Zweckbindung zur ausschließlichen Finanzierung von Versorgungsleistungen
- Liquiditätsabfluss maximal in Höhe der internationalen Bewertung (DBO) bei flexibler Dotierung
- Ausschluss des Zugriffs durch das Unternehmen (Zweckbindung der Assets)
- Insolvenzfestigkeit
- Ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten durchführbar
- Komplex, hohe Kosten bei Einrichtung unternehmenseigner CTA´s, Alternative sind ggf. Gruppen-CTA von institutionellen Anlegern
Qualifying insurance policies
Ziel:
- Bilanzoptimierung IFRS/BilMoG (Saldierung), Risikominimierung
Wissenswertes:
- Wirtschaftlicher Risikotransfer (Haftungsbegrenzung) durch Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen
- Liquiditätsabfluss weit höher als die entsprechenden DBO´s
- Versicherungsunternehmen darf dem Unternehmen nicht nahestehen
- Ausschluss des Zugriffs durch das Unternehmen
- Insolvenzfestigkeit
Übertragung auf Unterstützungskasse
Ziel:
- Optimierung Steuer- und Handelsbilanzen
Wissenswertes:
- Vollkommene Neutralität Steuerbilanz
- Vollkommene Auflösung der Rückstellungen in der Steuerbilanz, jedoch keine Dotierung in Höhe der DBO bei Anwärtern
- Kein zwingender Liquiditätsabfluss zur Unterstützungskasse
- Wirtschaftlicher Risikotransfer durch Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen bei rückgedeckten Unterstützungskassen
- Hohe Kosten bei Gründung „untenehmenseigener“ Unterstützungskassen
Liquidations Direktversicherung
Ziel:
- Komplette Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen zur Unternehmensliquidation
Wissenswertes:
- Liquiditätsabfluss weit höher als die entsprechenden DBO´s
- Oft nicht möglich, da Zusage durch Versicherung nicht abbildbar.
Umwandlungen nach Umwandlungsgesetz und Neugestaltung der Unternehmensstrukturen
Unternehmensstrukturen müssen im Zeitablauf an neue Rahmenbedingungen angepasst werden. Steuerliche Grundlagen der gesellschaftsrechtlichen Ausrichtung sind oft durch neue Vorschriften zu überdenken und durch gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen zu optimieren. Gleichfalls müssen z.B. Betriebsteile an andere Einheiten angegliedert werden oder einzelne Mitarbeiter an andere Gesellschaften ausgeliehen oder entendet werden.
Die Frage der Versorgungszusage und deren Schicksal steht hier an erster Stelle, wenn Personal auf andere Unternehmen oder Gesellschaften übergeht oder Verschmelzungen, Ausgliederungen oder Neugründungen anstehen und Arbeitsverhältnisse übergehen sollen. Wer ist Träger der Versorgungszusage, wie hoch wird der Ausgleichsbetrag festgelegt oder verbleibt die Rückstellung beim bisherigen Arbeitgeber und es wird ein zeitanteiliger Ausgleichsbetrag festgelegt usw..
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