Betriebliche Altersversorgung:

Möglichkeiten der Restrukturierung
einer bestehenden bAV

Möglichkeiten der Restruk­turierung

Veränderungen bestehender Versorgungs­systeme sind in allen Unter­nehmen eine schwierige Auf­gaben­stellung. Sie verursachen bei Arbeit­nehmern bzw. Arbeit­nehmer­vertretern Ängste und Unsicher­heiten und stellen die Arbeit­geber­seite vor zumeist sehr komplexe Frage­stellungen.

In enger Zusammen­arbeit mit unseren Mandanten entwickeln unsere Aktuare, Rechts­anwälte, Steuer­berater und Fach­referenten auf Basis der betriebs­wirt­schaftlichen, steuer- und arbeits­recht­lichen Gestaltungs-möglich­keiten Um­strukturierungs­vorschläge, die den indivi­duellen Zielen und Erforder­nissen des jeweiligen Man­danten Rechnung tragen.

Gleich­zeitig stellen wir auf Wunsch die Kommuni­kation zur Arbeit­nehmer­seite sicher.

Abfindungen

Ziel:

  • Verwaltungsvereinfachung, Bilanzbereinigung

Wissenswertes:

  • Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers:
    • 1/100 der mtl. Bezugsgröße (§18 SGB IV) bei Renten
    • 12/10 der mtl. Bezugsgröße (§18 SGB IV) bei Kapital
    • (nicht anwendbar auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.)
  • Abfindungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers:
    • Abfindungen möglich, wenn sie nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen (häufig anzutreffen bei Entgeltumwandlungen).

Reduktion der ausgesprochenen Versorgungsverpflichtungen

Ziel:

  • Abwendung Insolvenz, Abwendung langfristiger Substanzgefährdung

Wissenswertes:

  • Absenkung statisch ratierlicher Anwartschaften
    In erdiente Verso­rgungs­anwart­schaften kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe einge­griffen werden:
    • wirtschaftliche Notlage
    • außergewöhnliche Mehr­belastung
    • Treuepflicht­verletzung
    • Erhebliche und nicht vor­herseh­bare Über­versorgung
  • Absenkung auf die statisch ratierliche Anwar­schaft
    Für Eingriffe in die erdiente Dynamik müssen triftige Gründe vorliegen wie z.B. drohende, lang­fristige Substanz­gefährdung des Unter­nehmens (keine wirt­schaft­liche Notlage).
  • Entzug und Modi­fikation noch nicht erdienter dienst­zeit­abhängiger Zuwächse.
    Diese können bereits bei sachlichen Gründen entzogen werden; die Umstände und Erwägungen, die zur Änderung der Versorgungs­zusage Anlass geben, dürfen nicht willkürlich sein und müssen nach­vollzogen werden können.

Reduktion (Verzicht) der ausgesprochenen Versorgungsverpflichtungen / Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer

Ziel:

  • Abwendung Insolvenz, Abwendung langfristiger Substanzgefährdung

Wissenswertes:

  • Nicht-(vollständig) finanzierbare Pensions­zusage muss gekürzt werden. Als nicht finanzierbar gilt eine Pensions­zusage dann, wenn die Passi­vierung des Bar­werts der Pensions­verpflich­tung zu einer Über­schul­dung der Gesell­schaft führen würde. Unter­bleibt die not­wendige Anpassung der Pensions­zusage bei Weg­fall der Finanzier­bar­keit, sind die der Pensions­rück­stellung zuge­führten Beträge ab dem Zeit­punkt, ab dem die Finanzier­bar­keit nicht mehr gegeben ist, in voller Höhe als verdeckte Gewinn­aus­schüttung zu behandeln
  • Verzicht auf finanzierbare Pensionszusage (Verzicht auf eine wert­haltige Forderung)
    Der Verzicht führt zur ertrags­wirksamen Auflösung der Rück­stellungen. Gleich­zeitig wird der Verzicht als ver­deckte Einlage in Höhe des Teil­werts der Anwart­schaft bewertet. Der Teil­wert ist unter Beachtung der allge­meinen Teil­wert­ermittlungs­grund­sätze im Zweifel nach den Wieder­beschaffungs­kosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesell­schafter zu dem Zeit­punkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensions­anwart­schaft gegen einen ver­gleich­baren Schuldner zu erwerben. Man könnte z.B. die Kosten für einen ent­sprechenden Versicherungs­vertrag ansetzen.

Überführung von leistungsorientierten Systemen (defined benefit) in beitragsorientierte Systeme (defined contribution)

Ziel:

  • Risikominimierung, Bilanzoptimierung

Wissenswertes:

  • Tiefer Eingriff in die Versorgungssystematik
  • Ggf. Übertragung von (Teil-)anwartschaften auf Pensions­fonds und Unter­stützungs­kassen
  • Zustimmung der Versorgungs­berechtigten erforderlich
  • Sehr komplex

Übertragung auf VAG-Pensionsfonds

Ziel:

  • Bilanzglättung, vollständige, fristgerechte und planmäßige Finanzierung der bAV; Transfer von Versorgungsrisiken, Haftungsminimierung

Wissenswertes:

  • Befreiende Übertragung der Versorgungs­verpflich­tungen von aktiven Mitar­beitern auf einen Pensions­fonds (past service)
  • Hoher Liquiditäts­abfluß in Höhe der Defined Benefit Obligation (DBO) zuzüglich ent­sprechen­dem Risiko­kapital
  • Zustimmung der Versorgungs­berechtigten erforderlich
  • vollständiger Risiko­transfer - „full and final settlement“
    • Bilanzverkürzung nach IAS / IFRS
    • Administrative Ersparnis

Übertragung auf CTA´s, Treuhandmodelle

Ziel:

  • Bilanzglättung IFRS/BilMoG (Saldierung)

Wissenswertes:

  • Zweckbindung zur ausschließlichen Finanzierung von Versorgungs­leistungen
  • Liquiditätsabfluss maximal in Höhe der inter­natio­nalen Bewertung (DBO) bei flexibler Dotierung
  • Ausschluss des Zugriffs durch das Unternehmen (Zweckbindung der Assets)
  • Insolvenzfestigkeit
  • Ohne Zustimmung des Versorgungs­berechtigten durch­führbar
  • Komplex, hohe Kosten bei Einrichtung unter­nehmens­eigner CTA´s, Alternative sind ggf. Gruppen-CTA von insti­tutio­nellen Anlegern

Qualifying insurance policies

Ziel:

  • Bilanzoptimierung IFRS/BilMoG (Saldierung), Risikominimierung

Wissenswertes:

  • Wirtschaftlicher Risikotransfer (Haftungsbegrenzung) durch Rück­deckung der Versorgungs­verpflichtungen
  • Liquiditätsabfluss weit höher als die entsprech­enden DBO´s
  • Versicherungsunternehmen darf dem Unter­nehmen nicht nahe­stehen
  • Ausschluss des Zugriffs durch das Unter­nehmen
  • Insolvenzfestigkeit

Übertragung auf Unterstützungskasse

Ziel:

  • Optimierung Steuer- und Handelsbilanzen

Wissenswertes:

  • Vollkommene Neutralität Steuer­bilanz
  • Vollkommene Auflösung der Rück­stellungen in der Steuer­bilanz, jedoch keine Dotierung in Höhe der DBO bei Anwärtern
  • Kein zwingender Liquiditäts­abfluss zur Unter­stützungs­kasse
  • Wirtschaftlicher Risiko­transfer durch Rück­deckung der Versorgungs­verpflichtungen bei rück­gedeckten Unter­stützungs­kassen
  • Hohe Kosten bei Gründung „unte­nehmens­eigener“ Unter­stützungs­kassen

Liquidations Direktversicherung

Ziel:

  • Komplette Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen zur Unternehmensliquidation

Wissenswertes:

  • Liquiditätsabfluss weit höher als die entsprechenden DBO´s
  • Oft nicht möglich, da Zusage durch Versicherung nicht abbildbar.

Umwandlungen nach Umwandlungsgesetz und Neugestaltung der Unternehmensstrukturen

Unternehmensstrukturen müssen im Zeitablauf an neue Rahmen­bedingungen angepasst werden. Steuerliche Grund­lagen der gesellschafts­rechtlichen Ausrichtung sind oft durch neue Vorschriften zu überdenken und durch gesell­schafts­rechtliche Um­gestaltungen zu optimieren. Gleichfalls müssen z.B. Betriebs­teile an andere Einheiten angegliedert werden oder einzelne Mitarbeiter an andere Gesell­schaften aus­geliehen oder ent­endet werden.

Die Frage der Versorgungs­zusage und deren Schicksal steht hier an erster Stelle, wenn Personal auf andere Unternehmen oder Gesell­schaften übergeht oder Verschmel­zungen, Aus­gliederun­gen oder Neu­gründungen anstehen und Arbeits­verhältnisse über­gehen sollen. Wer ist Träger der Versorgungs­zusage, wie hoch wird der Ausgleichs­betrag festgelegt oder verbleibt die Rück­stellung beim bisherigen Arbeit­geber und es wird ein zeit­anteiliger Ausgleichs­betrag festgelegt usw..

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