Seit diesem Jahr sind die Leistungen aus der betrieblichen Riester-Rente befreit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – das soll die Riester-Rente attraktiver und beliebter machen. Doch dieser Anreiz gilt nur für betrieblich Versicherte, freiwillig versicherte Rentner müssen weiter in die Krankenkasse einzahlen.
Seit dem 01. Januar 2018 gilt konkret: Leistungen von Pensionskassen, -fonds und Direktversicherungen werden nicht mehr als Versorgungsbezüge gewertet, sofern in der Ansparphase eine Riester-Förderung möglich war. Die Spielregeln bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind jedoch anders.
Die Rechtsfrage, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p.a. bei Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden verfassungswidrig im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot ist, beschäftigt den Bundesfinanzhof schon seit langer Zeit. Nun ist das entsprechende Verfahren mit der Kennzeichnung III R 10/16 am 27. Februar 2018 vom Bundesfinanzhof in München als rechtmäßig und nicht verfassungswidrig eingestuft worden. Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden haben zwar nicht unmittelbar mit 6a-Rückstellungen nach EStG für Pensionslasten zu tun, doch das Institut der Wirtschaftsprüfer nutzt die Gelegenheit zu einer deutlichen Stellungnahme und ermahnt, die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen ebenso endlich marktgerecht zu gestalten.
Das Online-Forum für die deutsche betriebliche Altersversorgung LeiterbAV berichtet über die Umsetzung des BRSG im Bereich der Südwestmetall, deren Arbeit wegbereitend für die gesamte deutschlandweite Metall- und Elektroindustrie ist und von den übrigen sechs Tarifbezirken üblicherweise übernommen wird. Landes- und branchenweit wurde schon viel über die neuen Möglichkeiten sowie möglichen Schwierigkeiten diskutiert, die die neue Gesetzeslage mit sich bringt. Doch konkrete Pläne für die Umsetzungen für die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell fehlen marktweit. Nach LeiterbAV kann sich das nun ändern – auch wenn voraussichtlich erst im Jahr 2020.
Das BRSG, die EU-Mobilitätsrichtlinie und mögliche neue Impulse aus der neu formierten Großen Koalition werden Personaler dieses Jahr auf Trab halten. 2018 wird ein ereignisreiches Jahr. Kleinere Punkte können dabei schnell übersehen werden, so zum Beispiel die neue Informationspflicht für die Betriebsrente ab 2018.
Die bAV ist in Deutschland – trotz der oft gegenteiligen öffentlichen Wahrnehmung – verbreiteter und beliebter denn je. In den letzten 16 Jahren hat sich die Anzahl der Neuverträge fast verdoppelt und lag im Vorjahr bei rund 15,5 Millionen. Und Experten erwarten einen zusätzlichen Zulauf durch das gerade in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Eine große Studie zur Altersversorgung der Amundi analysierte in einer Befragung die digitale Affinität von Verbrauchen bei Altersvorsorgeprodukten. Die Amundi-Studie, die sich in der dritten Runde mit dem Dachthemen ‚Beratungsqualität und Digitalisierung‘ auseinandersetzte, befragte dazu 1000 Personen zwischen 35 und 55 Jahren und kam zu dem ernüchternden Schluss, dass das Kaufverhalten von Endverbrauchern weniger digital sei als bislang vermutet.
Zum neuen Jahr am 01.01.2018 kamen mit dem Inkrafttreten des BRSG viele neue gesetzliche Änderungen auf Arbeitgeber zu. Nachdem die genauen Details des neuen Gesetzesextes bis zuletzt für teilweise Verwirrung unter Arbeitgebern sorgten, hat das Bundesfinanzministerium nun zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung zur steuerlichen Förderung der bAV genommen. Hier finden Sie in einem schnellen Überblick die wichtigsten steuerlichen Änderungen in der bAV 2018.
In der bAV ist die Finanzstärke von Lebensversicherungsunternehmen von hoher Bedeutung gerade für den Arbeitgeber. Für Bestandskunden bringen die verpflichtenden Angaben der Versicherer zu den Ertragsquellen der Gewinnbeteiligung mehr Transparenz. Deutliche Hinweise darauf, wie es Ihrem Lebensversicherer geht, finden Sie in der Finanzstärke. Policen Direkt hat die Übersicht für Sie erstellt. Ein sehr kompakter, klarer, aussagekräftiger Artikel mit hohem praktischem Nutzen.
Bisher müssen Arbeitnehmer ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nachweisen, wenn sie eine Auskunft über den derzeitigen Stand ihrer betrieblichen Altersversorgung von ihrem Arbeitgeber erhalten wollen. Diese Bedingung fällt mit einer Gesetzesänderung ab Januar 2018 weg. Ab dann haben Arbeitnehmer ohne Angabe von bestimmten Gründen Recht auf Einblick in ihre Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung.
Kurz nach der Bundestagswahl und noch bevor die schwierigen Sondierungsgespräche der Parteien begonnen haben, forderte der Wirtschaftsweise Peter Bofinger die nächste deutsche Bundesregierung dazu auf, die Modernisierung der privaten Altersvorsorge so schnell wie möglich in Angriff zu nehmen. Schon während des Wahlkampfes hat die Altersvorsorge und die Angst vor Armut im Alter es auf die meisten Agenden deutscher Parteien geschafft. Nun müssen die Weichen für eine stabile Zukunft der Altersvorsorge in der nächsten Legislaturperiode auch gestellt werden.
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