Zurück

KVdR-Pflicht von Versorgungsleistungen

| 3 Minuten Lesedauer

Bieten oder boten Sie Ihren Beschäftigten Entgeltumwandlung über Pensionskasse? Dann wird Ihnen folgende Problematik bekannt sein:

Vor acht Jahren urteilte das BVerfG, dass Leistungen aus einer privat fortgeführten Direktversicherung nicht der Beitragspflicht zur KVdR (Krankenversicherungspflicht der Rentner) unterliegen, soweit diese auf Beitragszahlungen beruhen, die der Arbeitnehmer privat – also aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen – geleistet hat. Für Entgeltumwandlungen über Pensionskasse galt dies jedoch nicht. 2014 hatte das Bundessozialgericht eine analoge Anwendung der Direktversicherungsregelung für Pensionskassen verneint. Deshalb war die Gesamtleistung bei Pensionskassenversorgungen unabhängig davon, ob sie betrieblich oder privat veranlasst war, KVdR-pflichtig.

Pensionskassenversorgungen konnten somit zwar privat weitergeführt werden. Jeder Arbeitnehmer musste davon aber die Finger lassen (Doppelverbeitragung). Und jeder Arbeitgeber sollte tunlichst darauf hinweisen. Gleiches galt analog bei der privaten Weiterführung von Pensionsfondsversorgungen.

Die Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 für Pensionskassen korrigiert: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rk20180627_1bvr010015.html

Bei Pensionsfonds bestand die Problematik jedoch weiterhin.

Im Rahmen des GKV-Versicherungsentlastungsgesetzes wird der Gesetzgeber nun vorgeben, dass Leistungen aus privat gezahlten Beiträgen (also aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen) zur bAV frei von der KVdR sind. Geregelt wird dies in § 229 SGB V Satz 1 Nr. 5.:
„... außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch Arbeitgeber finanzierte Beiträge erworben hat.
Somit werden Versorgungsleistungen aus "privat" geleisteten bAV-Beiträgen nicht nur in der Direktversicherung und Pensionskasse, sondern auch im Pensionsfonds nicht mehr KVdR-pflichtig sein.

Wirfinden, dass das einmal eine gute Nachricht aus der Welt der bAV ist. Gerade auch deshalb, weil der Pensionsfonds mit sogenannter kollektiver Garantie in der heutigen Niedrigzinsphase eine mehr als interessante Alternative zu Direktversicherung und Pensionskasse darstellt.

HINWEIS: der Entwurf wurde Stand 03.12.2018 noch nicht verabschiedet, so dass aktuell noch nicht sicher ist, ob die Regelung auch tatsächlich so umgesetzt wird.

Zurück