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Auf Verlangen des Arbeitgebers

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Auf Verlangen des Arbeitgebers. Diese vier Worte, verankert im §2 Abs.2 S.2 BetrAVG, haben das Leben vieler kleiner und mittelständischen Unternehmen lange Zeit erschwert. Denn durch diesen Zusatz verlangte der Gesetzgeber den Arbeitgeberdas Verlangen auf Inanspruchnahme der versicherungsvertraglichen Lösung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu erklären. 

 

Bisherige rechtliche Situation und ihre praktischen Auswirkungen

Scheidet ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung zugesagt worden ist, vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Unternehmen aus, gilt für die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft grundsätzlich das sog. Quotierungsprinzip. Greift die versicherungsvertragliche Lösung nicht, dann schuldet der Arbeitgeber nicht den Wert des Versicherungsvertrags bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, sondern die sogenannte Quotierung der Ansprüche, die regelmäßig höher liegt als der Wert des Versicherungsvertrags. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber jedoch innerhalb von drei Monaten seit Ausscheiden des Arbeitnehmers die sog. versicherungsförmige Lösung verlangen. Hierdurch kann er Ergänzungsansprüche des Arbeitnehmers vermeiden.

Doch so einfach hat sich dies nie in der Praxis umsetzen lassen. So bereitet nicht nur die Beweispflicht, dass die versicherungsförmige Lösung gegenüber dem Versicherer und gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten verlangt worden ist, vielen Arbeitgebern große Schwierigkeiten. Dieser Nachweis muss darüber hinaus bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist in der bAV aufbewahrt werden. Sondern auch der praktische Aufwand das Ganze innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Versicherer in jedem Einzelfall über die Bühne zu bringenbarg vor allem für KMUs Risiken. 

 

Neuregelung 2020versicherungsvertragliche Lösung wird zum Standard

Wissend, dass die Direktversicherung als wichtigster Durchführungsweg für kleine und mittelständische Unternehmen simpel und vor allem haftungsarm bleiben muss, hat das Bundesarbeitsministerium nun einer deutlichen Vereinfachung der versicherungs-vertraglichen Lösung beschlossen. Wenn das Gesetz – voraussichtlich am 5.6.2020 – den Bundesrat passiert hat, werden die vier unliebsamen Worten “auf Verlangen des Arbeitgebers” wegfallen und damit auch die Drei-Monats-FristDie versicherungsvertragliche Lösung wird damit zum Standard für Direktversicherungen und auch Pensionskassen werden. Noch wichtig für Arbeitgeber zu wissen, ist, dass es keine Beitragsrückstände für die versicherungsvertragliche Lösung geben darf. Auch Diese müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden durch den Arbeitgeber ausgeglichen werden.

 

 

Textquelle: https://www.bavheute.de/recht-und-politik/gute-nachricht-fuer-den-mittelstand-mehr-haftungssicherheit-bei-direktversicherungen/?utm_source=newsletter&utm_medium=email

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