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Die bAV ab 2018 – eine Schnellzusammenfassung

| 3 Minuten Lesedauer

Die Redaktion der Süd­deutschen Zeitung hat im ver­gangenen Monat einen nützlichen Überblick über die bevor­stehenden Ver­änderungen mit dem Inkraft­treten des Betriebs­renten­stärkungs­gesetzes, kurz BRSG, im nächsten Jahr gegeben. Die neue Gesetzes­lage betrifft nicht nur Arbeit­geber, sondern natürlich auch Arbeit­nehmer, die gut daran tun, sich mit der bAV und den kommenden Ver­änderungen durch das BRSG auseinanderzusetzen. 

Welche Durch­führungs­wege der bAV gibt es?

Es gibt fünf Möglichkeiten, über die bAV fürs Alter vorzusorgen: Direktzusage der Firma an den Beschäftigten, Unterstützungs­kasse, Direkt­versicherung, Pensions­kasse und Pensions­fonds. Die Entscheidung, welcher Durchführungs­weg genommen wird, liegt beim Arbeit­geber.

Wozu gibt es eine Reform der Betriebs­rente?

Viele Arbeit­nehmer können von der gesetz­lichen Rente alleine ihren Lebens­unterhalt im Alter nicht bestreiten. Der Gesetz­geber sucht deshalb nach Möglich­keiten, die private Alters­vorsorge zu stärken und auszuweiten. Die Betriebs­rente soll vor allem von Beschäftigten in höheren Einkommens­gruppen und Mitarbeiter in großen Unternehmen auf Gering­verdiener aus­geweitet werden, damit diese besser vor Alters­armut geschützt werden.

Was wird konkret geändert?

Das BRSG erweitert die fünf bereits bestehenden Durchführungs­wege mit einer weiteren Variante – dem sogenannten Sozial­partner­modell. Der Arbeit­geber wird von der Haftungs­pflicht der zugesagten Rente befreit, wodurch die Höhe der Rente nicht mehr garantiert wird. 

Was gilt bei Gering­verdienern?

Die neue Gesetzes­lage belohnt Unter­nehmen, die ihre Mitarbeiter mit geringen Einkommen bis monatlich 2200 Euro zur betrieblichen Alters­vorsorge unterstützen, mit steuerlichen Vorteilen. Einen Arbeit­geber­beitrag zwischen 240 und 480 Euro im Kalender­jahr wird mit 30 Prozent des Beitrages vom Fiskus bezuschusst – jedoch gibt es dafür keine gesetzliche Ver­pflichtung.

Wichtiges für den Arbeit­geber

Arbeit­geber müssen die Sozial­versicherungs­beiträge, die bisher bei der Entgelt­umwandlung gespart wurden, an den Arbeit­nehmer weiter­leiten. Dazu sieht das BRSG einen pauschalen Prozent­satz von 15% vor, der an die Beschäftigten oder die Versorgungs­einrichtung weitergegeben wird. Diese Regelung gilt für neu ab­geschlossene Verträge ab 2019 und für alle Verein­barungen ab 2022.

 

Süddeutsche Zeitung, 11.10.2018

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