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Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der bAV

| 6 Minuten Lesedauer

Die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft wird künftig der Standardfall für Direktversicherungen und Pensionskassen. Eine entsprechende Änderung des Betriebsrentengesetzes trat am 23.06.2020 in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber mit einer Änderung des Betriebsrentengesetzes endlich Klarheit bei der Frage geschaffen, wann bei Pensionskassen und Direktversicherungen die versicherungsvertragliche Lösung angewandt werden kann. 

Die bisherige Gesetzeslage und Praxis - umständlich und risikoreich 

Seit 1974 war es Praxis, dass der Arbeitgeber verlangt, dass beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers dessen Ansprüche auf den angesammelten Wert des Direktversicherungsvertrags begrenzt wird (Anspruchsbegrenzung, auch versicherungsvertragliche oder versicherungsförmige Lösung). Dies sollte, so dachte man anfangs, einfach und für alle transparent in allen Antragsunterlagen entsprechend dokumentiert werden. Denn die Gesetzeslage schrieb vor, dass diese Sonderregelung ein Verlangen des Arbeitgebers voraussetzt und dass dieses Verlangen nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausscheiden dem Arbeitnehmer und Versicherer mitgeteilt werden konnte. Kein Problem - so dachte man: das steht ja – für alle gut lesbar – in allen Unterlagen; und der Arbeitnehmer weiß schon bei Abschluss, was ihm beim Verlassen des Unternehmens zusteht. Doch in der Praxis stellte sich dies schnell als eine Zumutung für vor allem kleine und mittelständische Unternehmen heraus, die oft weder die Zeit noch die Ressourcen haben, diese knappe Frist einzuhalten und den administrativen Aufwand zu bewältigen. Es sind diese kleinen Unebenheiten der Gesetzeslage, die viele Unternehmen vor der bAV abschrecken. Deshalb ist es für die strukturelle Entwicklung der bAV in Deutschland wichtig, die bAV möglichst haftungsarm und einfach zu gestalten. Die nun verabschiedete Gesetzesänderung ist einwichtiger Schritt, der dazu beiträgt, Arbeitgeber bei der Verwaltung und Durchführung ihrer bAV zu entlasten.

Weniger unnötiger Verwaltungsaufwand 

Die Neuregelung entlastet Arbeitgeber massiv von termingebundener Verwaltungsarbeit bei der bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse. Auch wird die grundsätzliche Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG auf die Leistungshöhe des Versicherungsvertrages reduziert. Letzterer wird in der Folge auf den Versorgten übertragen. Er wird damit Versicherungsnehmer, wenn die Zusage und der Versicherungsvertrag nicht von einem neuen Arbeitgeber übernommen werden. 

Ausdrückliche Erklärung entfällt 

Mit der Novelle korrigiert der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2016, das von Arbeitgebern verlangt hatte, die Anspruchsbegrenzung der VVL in jedem Einzelfall mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten ausdrücklich gegenüber dem Versorgten und der Versicherungsgesellschaft zu erklären. Darüber hinaus wurde vom Arbeitgeber der Nachweis erwartet, dass die Erklärung fristgerecht eingegangen ist. Dies gehört nun der Vergangenheit an und mit der neuen Gesetzesänderung sind Arbeitgeber dazu nicht mehr verpflichtet. 

Keine weiteren Erklärungen seitens des Arbeitgebers nötig 

Sofern die sozialen Auflagen erfüllt sind, gilt ab Inkrafttreten der Betriebsrentengesetz-Novelle die VVL automatisch als erklärt. So muss der Arbeitgeber - verlässt ein Arbeitnehmer mit Direktversicherung oder Pensionskassenzusage sein Unternehmen - keine weiteren Erklärungen mehr veranlassen. 

Diese sozialen Auflagen – geregelt in § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG – sind: 

  • Bezugsrecht des Arbeitnehmers ist spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden unwiderruflich 
  • Abtretung und Beleihung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber sind ausgeschlossen 
  • Es bestehen keine Beitragsrückstände-Überschüsse werden zur Leistungserhöhung verwendet 
  • Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen 

Textquelle: https://mobil.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/neuregelung-in-der-bav-entlastet-arbeitgeber-139157.php?vc=newsletter&vk=139157

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