Änderungen in der Riester-Rente
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Seit diesem Jahr sind die Leistungen aus der betrieblichen Riester-Rente befreit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – das soll die Riester-Rente attraktiver und beliebter machen. Doch dieser Anreiz gilt nur für betrieblich Versicherte, freiwillig versicherte Rentner müssen weiter in die Krankenkasse einzahlen. Seit dem 01. Januar 2018 gilt konkret: Leistungen von Pensionskassen, -fonds und Direktversicherungen werden nicht mehr als Versorgungsbezüge gewertet, sofern in der Ansparphase eine Riester-Förderung möglich war. Die Spielregeln bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind jedoch anders.
Die Sonstigen Einnahmen
Betriebliche Riester-Renten gelten auch nicht mehr als Versorgungsbezüge bei Rentenbeziehern, die freiwillig krankenversichert sind. Das heißt aber nicht, dass diese an einer Beitragszahlung vorbeikommen. Die nicht mehr als Versorgungsbezug eingestufte Leistung erhält die Bezeichnung „sonstige Einnahmen“. Ihr einziger Unterschied: Beim Versorgungsbezug gilt der allgemeine Beitragssatz. Aus der sonstigen Einnahme sind Beiträge auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zu zahlen.
Nachweispflicht
Freiwillige Mitglieder der betrieblichen Riester-Rente bleiben von der Nachweispflicht nicht verschont. Sie müssen weiterhin gegenüber der Krankenkasse den Zahlbetrag durch Bescheinigungen der Zahlstelle nachweisen. Bei der erstmaligen Gewährung ist das die Bewilligungsmitteilung, in den folgenden Jahren die von den Zahlstellen ausgestellten Anpassungsmitteilungen. Die Frage, ob zusätzliche Bescheinigungen eingereicht werden müssen, um die sogenannten „sonstigen Kosten“ ermitteln zu können, ist noch unbeantwortet. Man sucht nach einer effektiven Alternative wie zum Beispiel die Pflicht der Zahlstellen zur Meldung von Leistungen im Zahlstellen-Meldeverfahren um betriebliche Riester-Renten zu erweitern.
Erweiterte Meldepflicht für Zahlstellen
Eine erweiterte Meldepflicht für Zahlstellen wäre in der Praxis jedoch nur schwer umsetzbar. Das Problem ist, dass die Zahlstellen nicht automatisch erkennen lassen, ob es sich um einen Rentner handelt, der pflicht- oder freiwillig krankenversichert ist. Es dürften allerdings Meldungen von betrieblichen Riester-Renten nur bei freiwillig krankenversicherten Rentnern erfolgen, die Daten von pflichtversicherten Rentnern dürfen nicht bei den Krankenkassen landen. Die Meldung der Krankenkasse „keine Beitragsabführungspflicht“ wäre also in der Praxis unzureichend.