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Änderungen in der Riester-Rente

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Seit diesem Jahr sind die Leist­ungen aus der betriebl­ichen Riester-Rente befreit von Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträgen – das soll die Riester-Rente attraktiver und beliebter machen. Doch dieser Anreiz gilt nur für betrieblich Ver­sicherte, freiwillig versicherte Rentner müssen weiter in die Kranken­kasse einzahlen. Seit dem 01. Januar 2018 gilt konkret: Leistungen von Pensions­kassen, -fonds und Direkt­versicherungen werden nicht mehr als Versorgungs­bezüge gewertet, sofern in der Anspar­phase eine Riester-Förderung möglich war. Die Spiel­regeln bei freiwillig kranken­versicherten Rentnern sind jedoch anders.

Die Sonstigen Einnahmen

Betrieb­liche Riester-Renten gelten auch nicht mehr als Versorgungs­bezüge bei Renten­beziehern, die freiwillig krankenv­ersichert sind. Das heißt aber nicht, dass diese an einer Beitrags­zahlung vorbei­kommen. Die nicht mehr als Versorgungs­bezug ein­gestufte Leistung erhält die Be­zeichnung „sonstige Einnahmen“. Ihr einziger Unter­schied: Beim Versorgungs­bezug gilt der all­gemeine Beitrags­satz. Aus der sonstigen Ein­nahme sind Beiträge auf Grund­lage des ermäßigten Beitrags­satzes zu zahlen.

Nachweis­pflicht

Freiwillige Mit­glieder der betrieb­lichen Riester-Rente bleiben von der Nach­weispflicht nicht verschont. Sie müssen weiterhin gegenüber der Kranken­kasse den Zahl­betrag durch Beschein­igungen der Zahl­stelle nach­weisen. Bei der erst­maligen Gewährung ist das die Bewilligungs­mitteilung, in den folgenden Jahren die von den Zahl­stellen ausgestellten Anpassungs­mitteilungen. Die Frage, ob zusätzliche Besch­einigungen eingereicht werden müssen, um die sogenannten „sonstigen Kosten“ ermitteln zu können, ist noch unbeantwortet. Man sucht nach einer effektiven Alter­native wie zum Beispiel die Pflicht der Zahl­stellen zur Meldung von Leistungen im Zahlstellen-Melde­verfahren um betriebliche Riester-Renten zu er­weitern.

Erweiterte Melde­pflicht für Zahl­stellen

Eine erweiterte Melde­pflicht für Zahl­stellen wäre in der Praxis jedoch nur schwer umsetzbar. Das Problem ist, dass die Zahl­stellen nicht automatisch erkennen lassen, ob es sich um einen Rentner handelt, der pflicht- oder freiwillig kranken­versichert ist. Es dürften allerdings Meldungen von betrieb­lichen Riester-Renten nur bei freiwillig krankenversicherten Rentnern erfolgen, die Daten von pflichtversicherten Rentnern dürfen nicht bei den Kranken­kassen landen. Die Meldung der Kranken­kasse „keine Beitrags­abführungs­pflicht“ wäre also in der Praxis unzu­reichend.

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