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Wie Sie Ihre Altersversorgung vor der Insolvenzmasse schützen

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Wie Sie Ihre Altersversorgung vor der Insolvenzmasse schützen

Nach der Insolvenz des Arbeit­gebers gehen einem sicher viele Dinge durch den Kopf: „Wo werde ich als nächstes arbeiten? Muss ich noch weiter pendeln? Was ist eigentlich mit meiner betrieblichen Alters­versorgung?“ Nun, zumindest Letzteres versuchen wir hier einmal klar zu stellen.  

Gesetzlich ist geregelt, dass der Pensions­SicherungsVerein (PSVaG), im Falle einer Insolvenz des Arbeit­gebers, eine Ausfall­haftung zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer zu leisten hat. Der Insolvenz­verwalter muss die Rentner und Rentenanwärter allerdings melden, da der PSVaG nicht automatisch tätig wird. Bis zu zwölf Monate rückwirkend können Sie sich aber selbst beim PSVaG melden, um auf Nummer sicher zu gehen. Hat Ihr Arbeit­geber ihr Entgelt bisher in eine Direkt­versicherung oder in eine Pensionskasse umgewandelt, besteht Ihrerseits nur ein Anspruch, wenn eine unerfüllbare Anwartschaft bei gleichzeitig wider­ruflichem Bezugsrecht vorliegt. Anders ist es bei Direktzusagen und Unterstützungs­kassen, bei denen die Einstands­pflicht nur bei unerfüllbaren Anwartschaften gilt.

Um zu klären, inwieweit Ihre bAV von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffen ist, sollten Sie noch einmal Ihren Renten­versicherungs­vertrag zur Hand nehmen, da alleinig der Arbeitgeber entschiedet, welcher Durch­führungsweg gewählt wird. Es lohnt sich also, den Vertrag regelmäßig zu prüfen und eventuell Anpassungen vorzunehmen.[

In der Regel informieren die Versorgungs­einrichtungen den Insolvenz­verwalter über bestehende Versicherungen und Ansprüche aus betrieblichen Alters­versorgungen. Versicherungs­verträge und insbesondere die bAV genießen im Falle einer Insolvenz nämlich eine Sonderstellung. Doch der Einzelfall entscheidet. Wurde für Sie nämlich eine Lebens­versicherung abgeschlossen, so ist zu beachten, dass nicht Sie selbst Versicherungs­nehmer sind, sondern als versicherte Person bzw. als bezugsberechtigt gelten. Nur dann unterliegen die bAV-Verträge nicht der Insolvenymasse und sind geschützt. Ebenfalls sollten Sie darauf achten, dass Ihnen ein unwider­rufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Außerdem darf der Anspruch im Sinne von §1 Abs. 1 BetrAVG nicht verfallsbar sein. 

Nur, wenn diese Rahmenbedingungen stimmen, ist Ihre bAV geschützt!

Häufig wird es so gehandhabt, dass die Rückdeckungs­versicherungen der Direktzusagen verpfändet werden, um Ihre bAV vor der Insolvenz zu schützen. Dadurch erhalten Sie ein Pfandrecht an der Versicherung. Damit haben Sie im Fall einer Insolvenz immer das Recht auf „abgesonderte Befriedigung“ gemäß §50 InsO. Das bedeutet, dass Sie den Wert Ihrer Rückdeckungs­versicherung, abzüglich 9% für die gesetzlichen Feststellungs- und Verwaltungskosten gemäß §§170, 171 InsO, einlösen können. 

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