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Betriebsrenten - beitragsfrei wäre besser als Freibetrag

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Die SPD will die Empfänger von Betriebsrenten finanziell entlasten und dafür sorgen, dass sie künftig weniger Krankenkassenbeiträge zahlen.

Die Regelung wurde 2004 von der damaligen Gesundheits­ministerin Schmidt (SPD) in Abstimmung mit dem heutigen Innen­minister Horst Seehofer für alle Betriebs­renten eingeführt. Besonderen Unmut erregt es bis heute, dass dies auch für alle Altverträge z.B. Direktversicherungen gilt, die vor 2004 abgeschlossen wurden.

Dies führte zu einem enormen Vertrauens­verlust in die betriebliche Alters­versorgung und war der Verbreitung der bAV mehr als kontra­produktiv. Mit dem Vorstoß der SPD könnte dieser Vertrauens­verlust wieder ausgeglichen werden.

Die Union ist aktuell aufgrund der damit verbundenen hohen Einnahme­ausfälle bei den Kranken­kassen dagegen und favorisiert stattdessen die heutige Freigrenze für die Beitrags­pflicht in Höhe von 152 Euro monatlich in einen Frei­betrag umzuwandeln.

„Freigrenze“ bedeutet, dass die Betriebs­rente bei Überschreiten eines Betrags von 152 Euro ab dem ersten Euro beitrags­pflichtig ist. „Freibetrag“ bedeutet, dass die Beitrags­pflicht nur für den Teil gilt, der 152 Euro übersteigt.

Hiermit wäre vielen Betrieb­srentnern schon einmal geholfen. Die Union argumentiert, dass durch das Betriebs­rentenstärkungs­gesetz Arbeit­geber die einge­sparten Sozial­versicherungs­beiträge aus Entgelt­umwand­lungen in die Verträge der Arbeit­nehmer einzahlen müssen (verpflichtende Arbeit­geberzu­schüsse) und deshalb die volle Verbeitragung der Betriebsrente gerechtfertigt sei. Die verpflichtenden Arbeit­geber­zuschüsse gelten aber für bestehende Entgelt­umwandlungs­verträge bei z.B. Direkt­versicherungen allerdings erst ab 2022, für Neuverträge ab 2019.

Was sagt man aber all den Betriebs­rentnern, bei denen der Arbeit­geber bisher die eingesparten Sozial­versicherungs­beträge einbehalten hat?

Kleine Randbemerkung: Die Regelung der verpflichtenden Arbeit­geber­zuschüsse wurde 2017 in letzter Sekunde vor Beschluss des BRSG auf Betreiben der CSU / Horst See­hofer ziemlich undurch­dacht aufgenommen. Denn diese Regelung stellt Arbeitgeber in der Praxis vor enorme Schwierig­keiten. Zudem gilt die Regelung nur für die sogenannten versicherungs­förmigen Durch­führungs­wege (erfahren Sie hierzu mehr in dem kostenfreien Webinar „BRSG – Was Personaler wissen müssen“).

Es ist sehr zu hoffen, dass zumin­dest die Frei­grenze in einen Frei­betrag umgewandelt würde. Wirklich zielführend und ein State­ment der Politik, dass Sie es mit der Alters­versorgung ernst meint, wäre es, wenn Betriebs­renten wie vor 2004 nur noch hälftig der Beitrags­pflicht unter­lägen. Verbunden mit dem, wenn auch komplizierten, verpflichtenden Arbeit­geber­zuschuss für Pensions­fonds, Direkt­versicherun­gen und Pensions­kassen würde dies der betrieb­lichen Alters­versor­gung einen Schub verpassen. Und wenn sich die Politik dann noch dazu durch­ringen könnte, den ver­pflichten­den Arbeit­geber­zuschuss noch für die Durch­führungs­wege Direktzusage und Unter­stützungs­kasse einzuführen, wäre dies ein echtes Signal der Politik.

Aber bleiben wir realistisch. Es wäre schon ein guter Schritt die Frei­grenze in einen Frei­betrag umzuwandeln.

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