Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - Wichtige Neuerungen in der bAV
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Zum neuen Jahr am 01.01.2018 kamen mit dem Inkrafttreten des BRSG viele neue gesetzliche Änderungen auf Arbeitgeber zu. Nachdem die genauen Details des neuen Gesetzestextes bis zuletzt für teilweise Verwirrung unter Arbeitgebern sorgten, hat das Bundesfinanzministerium nun zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung zur steuerlichen Förderung der bAV genommen. Hier finden Sie in einem schnellen Überblick die wichtigsten steuerlichen Änderungen in der bAV 2018 (Artikel zur verpflichtenden Weitergabe der SV-Ersparnis).
#1 Steuerfreier Höchstbetrag für die bAV
Der neue steuerliche Höchstbetrag steigt von 4% auf 8% an. Dieser Wert bezieht sich auf die Beitragsbemessungsgrenze West für die Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung mit dem Ziel eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufzubauen (siehe auch https://www.pcak.de/de/bav-werte.html).
- Der neue steuerfreie Höchstbetrag 2018 beträgt 6.240,- Euro
- Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4%
- Der zusätzliche Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800,- Euro wird abgeschafft
- Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag und kann bei Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden
Zu dem begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte). Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann ebenso gegeben sein, wenn es sich um ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Anspruch genommen wird.
#2 Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung
Arbeitgeber sind bei Neuzusagen über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ab dem 01.01.2019 und für bestehende Zusagen (Altzusagen) ab dem 01.01.2022 verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts an die Versorgungseinrichtung zu leisten. Der Sinn dieser neuen gesetzlichen Regelung ist die Arbeitnehmer zu entlasten und die Sozialversicherungsbeiträge, die sich der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung spart, durch diesen Pauschalbeitrag wieder den Mitarbeitern zugute kommen zu lassen. Für diesen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15% gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den durch die Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag (z.B. Steuerfreiheit im Rahmen vorstehenden acht-Prozent-Grenze). Weitere Infos zur neuen verpflichtenden Weitergabe der SV-Ersparnis finden Sie auch unter http://bit.ly/2muBbh4.
#3 Steuerfreier Höchstbetrag bei Altzusagen in der bAV
Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b a. F. (Altzusagen vor dem Jahr 2005) pauschal besteuert werden. Um die frühere Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 Euro anzuwenden, ist es nötig, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Wenn das der Fall ist, liegen für diesen Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b EStG a.F. sein ganzes Leben lang vor, und zwar ungeachtet von Vertragsänderungen, Änderungen der Versorgungszusage, Neuabschlüssen, Arbeitgeberwechsel etc.. In einem kleinen Beispiel wird die steuerliche Behandlung von Altzusagen in der bAV hier kurz erläutert:
Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Mitarbeiter im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 1.752 Euro in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 Prozent vorgenommen. Ab dem Jahr 2018 werden darüber hinaus weitere 300 Euro im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente regelt. Die 2018 gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden wie bisher mit 20 Prozent pauschal versteuert. Die 2018 gezahlten Pensionskassenbeiträge von 3.600 Euro sind in vollem Umfang steuerfrei. Die steuerfreie Obergrenze von maximal 6.240 Euro (acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) ist um die pauschalbesteuerten Direktversicherungsbeiträge von 1.752 Euro zu kürzen. Dennoch bleiben die Beiträge in voller Höhe steuerfrei.
#4 Nachzahlungen in der bAV
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, können steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West / Kalenderahr der Beschäftigung – und maximal für zehn Kalenderjahre - geleistet werden. Wichtig ist, dass steuerfreie Beiträge, die in den vergangenen Jahren gemacht wurden, hier nicht mehr angerechnet werden. Bislang waren immer 1.800 Euro multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsahre steuerfrei.
Des Weiteren: Um etwaige Versorgungslücken zu schließen, werden Nachzahlung von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen maximal zehn Jahre von Steuern befreit. Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstverhältnis über diesen Zeitraum ruhte und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde.
Berechnung des steuerfreien Nachzahlungsbetrags: Pro Kalenderjahr werden 8% der BMG in der gesetzlichen Rentenversicherung West zugrunde gelegt. Die Sozialversicherungsfreiheit folgt hier nicht der Steuerfreiheit.
#5 Steuerbefreiung für die Übertragung der bAV
> Bis jetzt galt eine Steuerbefreiung auf die unverfallbaren Anwartschaften der bAV, die bei einem Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden können. In Zukunft besteht neben der Mitnahme von steuerfreien gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften die Möglichkeit auch die Mitnahme von vertraglichen, ohne Fristerfordernis unverfallbaren Anwartschaften.
> Ebenso steuerfrei ist die Übertragung der bAV zwischen den verschiedenen Versorgungsträgern Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung; auch wenn kein Arbeitgeberwechsel vorliegt; und sofern jedoch keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeiteber fließen.
> Steuerfrei ist auch der Erwerb einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall. (Die gesamten späteren Versorgungseistungen aus der Rückdeckungsversicherung führen zu sonstigen Einkünften.)
#6 Geringverdiener
Der mit dem BRSG eingeführte sogenannte „bAV-Fördervertrag“ ist ein neues steuerliches Fördermodell im Einkommenssteuergesetz. Da die neue Einkommensgrenze hier bei 2.200 Euro Monatslohn liegt, könnten auch viele Normalverdiener von der neuen Förderung profitieren. Die Praxis wird zeigen, ob dies dann tatsächlich der Fall ist. Hier die Details:
> Gefördert werden Beiträge von mind. 240 Euro bis max. 480 Euro / Kalenderjahr
> Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags -> das sind mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro
> Für den Arbeitnehmer ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei
#7 bAV-Fördervertrag – welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
> Der bAV-Förderbetrag verlangt ein erstes Dienstverhältnis
Der Bezug auf das erste Dienstverhältnis stellt sicher, dass der bAV-Förderbetrag für einen Arbeitnehmer mit mehreren nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen nicht mehrmals in Anspruch genommen wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der bAV-Förderbetrag bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres gegebenenfalls mehrfach in Anspruch genommen werden kann.
> Einkommensgrenze 2.200 Euro monatlich
Der laufende Lohn der Begünstigten muss zum Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der Einkommensgrenze liegen. Grundlage dafür ist der laufende Arbeitslohn im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung ist.
> Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung
Um den bAV-Förderbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung betrachtet werden – dies gilt beispielsweise auch bei einem schwankenden Arbeitslohn. Wenn sich die Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ändern, hat das keinerlei Auswirkungen auf die Leistung. Wichtig zu wissen ist ebenso, dass steuerfreie Lohnteile, sonstige Bezüge, unter die 44 Euro-Freigrenze fallende Sachbezüge oder auch der paschaul besteurte Arbeitslohn bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt bleiben.
Ein Beispiel soll die Situation hier verdeutlichen: Bei einem Mitarbeiter beträgt im Januar der laufende Arbeitslohn 2.150 Euro. Der Arbeitgeber zahlt monatlich einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 40 Euro und nimmt mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Januar den bAV-Förderbetrag in Anspruch. Ab August steigt der laufende Arbeitslohn um drei Prozent auf 2.214,50 Euro. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin monatlich den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.
> Kein Anspruch ab August
Ab August kann der bAV-Förderbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Überschreiten der Einkommensgrenze ab August hat aber keinen Einfluss auf den bereits in den Monaten Januar bis Juli zulässigerweise in Anspruch genommenen bAV-Förderbetrag. Man bezeichnet dies auch als keine rückwirkende Korrektur.
> Grenzen des bAV-Förderbetrags
Der bAV-Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Bei mehreren Gehaltsumwandlungen ist die Förderung ausgeschlossen. Des Weiteren muss gegeben sein, dass der Arbeitgeber einen Mindestbetrag in Höhe von 240 Euro im Kalenderjahr geleistet hat. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige bAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet.
Die neue Gesetzeslage erscheint auf den ersten Blick durchaus kompliziert zu sein – doch wenn man sich als Unternehmer und/oder Personaler einen Überblick über die für die Personalarbeit relevanten Informationen aneignet, ist man gut gewappnet und kann Hand in Hand mit den anderen Akteuren der bAV arbeiten. Dieser Artikel diente als Schnellübersicht über die Änderungen des BRSG. Wir, das Moderatorenteam dieser Gruppe, stehen ihn allerdings auch bei sehr spezifischen Fragen zur Verfügung und möchten Sie darauf hinweisen, dass wir auch Webinare speziell zum Thema BRSG für Personaler anbieten (die genauen Termine werden in der Gruppe demnächst bekannt gegeben).
* Quellenangabe: Die Quellen dieses Textes beruhen auf dem veröffentlichten Schreiben des BMF (v. 6.12.2017, IV C 5 - S 2333/17/10002) und lehnen sich an einige Textpassagen der HAUFE-Redaktion an.