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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - Wichtige Neuerungen in der bAV

| 15 Minuten Lesedauer

Zum neuen Jahr am 01.01.2018 kamen mit dem Inkraft­treten des BRSG viele neue gesetzliche Änderungen auf Arbeit­geber zu. Nachdem die genauen Details des neuen Gesetzes­textes bis zuletzt für teilweise Verwirrung unter Arbeit­gebern sorgten, hat das Bundes­finanz­ministerium nun zusammen mit den obersten Finanz­behörden der Länder Stellung zur steuerlichen Förderung der bAV genommen. Hier finden Sie in einem schnellen Überblick die wichtigsten steuer­lichen Änderungen in der bAV 2018 (Artikel zur verpflichtenden Weitergabe der SV-Ersparnis). 

 

#1 Steuerfreier Höchstbetrag für die bAV

Der neue steuerliche Höchst­betrag steigt von 4% auf 8% an. Dieser Wert bezieht sich auf die Beitrags­bemessungs­grenze West für die Beiträge des Arbeit­gebers aus dem ersten Dienst­verhältnis an eine Pensions­kasse, einen Pensions­fonds oder eine Direkt­versicherung mit dem Ziel eine kapital­gedeckte betriebliche Alters­versorgung aufzubauen (siehe auch https://www.pcak.de/de/bav-werte.html).

  • Der neue steuer­freie Höchst­betrag 2018 beträgt 6.240,- Euro
  • Der sozial­versicherungsfreie Höchst­betrag bleibt bei 4%
  • Der zusätzliche Aufstockungs­betrag in Höhe von 1.800,- Euro wird abgeschafft
  • Der Höchst­betrag ist ein Jahres­betrag und kann bei Arbeitgeber­wechsel erneut in Anspruch genommen werden

Zu dem begünstigten Personen­kreis gehören alle Arbeit­nehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert sind oder nicht (zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte oder in einem berufs­ständischen Versorgungs­werk Versicherte). Die Steuer­freiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienst­verhältnis voraus. Diese Voraus­setzung kann ebenso gegeben sein, wenn es sich um ein weiter­bestehendes Dienst­verhältnis ohne Anspruch auf Arbeits­lohn, ein gering­fügiges Beschäftigungs­verhältnis oder eine Aushilfs­tätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschal­besteuerung in Anspruch genommen wird.

 

#2 Weitergabe der Sozial­versicherungs­ersparnis bei Entgelt­umwandlung

Arbeitgeber sind bei Neuzusagen über Direkt­versicherung, Pensions­kasse und Pensions­fonds ab dem 01.01.2019 und für bestehende Zusagen (Altzusagen) ab dem 01.01.2022 verpflichtet, einen Arbeitgeber­zuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts an die Versorgungs­einrichtung zu leisten. Der Sinn dieser neuen gesetzlichen Regelung ist die Arbeit­nehmer zu entlasten und die Sozial­versicherungs­beiträge, die sich der Arbeit­geber durch eine Entgelt­umwandlung spart, durch diesen Pauschal­beitrag wieder den Mitarbeitern zugute kommen zu lassen. Für diesen zusätzlichen Arbeitgeber­zuschuss von 15% gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den durch die Gehalts­umwandlung finanzierten Beitrag (z.B. Steuerfreiheit im Rahmen vorstehenden acht-Prozent-Grenze). Weitere Infos zur neuen verpflichtenden Weiter­gabe der SV-Ersparnis finden Sie auch unter http://bit.ly/2muBbh4.

 

#3 Steuer­freier Höchstbetrag bei Altzusagen in der bAV

Auf den steuer­freien Höchst­betrag sind Beiträge zur betrieblichen Alters­versorgung anzurechnen, die nach § 40b a. F. (Altzusagen vor dem Jahr 2005) pauschal besteuert werden. Um die frühere Pauschal­besteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 Euro anzuwenden, ist es nötig, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeit­gebers zum Aufbau einer kapital­gedeckten Alters­versorgung an eine Pensions­kasse oder Direkt­versicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Wenn das der Fall ist, liegen für diesen Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b EStG a.F. sein ganzes Leben lang vor, und zwar ungeachtet von Vertrags­änderungen, Änderungen der Versorgungs­zusage, Neu­abschlüssen, Arbeitgeber­wechsel etc.. In einem kleinen Beispiel wird die steuerliche Behandlung von Altzusagen in der bAV hier kurz erläutert:

Der Arbeit­geber entrichtet für seinen Mitarbeiter im Rahmen eines ersten Dienst­verhältnisses aufgrund einer vor 2005 erteilten Versorgungs­zusage jährliche Beiträge von 1.752 Euro in eine Direkt­versicherung, die Versorgungs­leistungen in Form einer monatlichen Renten­zahlung vorsieht. Der Arbeit­geber hat hierfür die Pauschal­besteuerung mit 20 Prozent vorgenommen. Ab dem Jahr 2018 werden darüber hinaus weitere 300 Euro im Wege der Gehalts­umwandlung in eine Pensions­kasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebens­langen Rente regelt. Die 2018 gezahlten Direkt­versicherungs­beiträge werden wie bisher mit 20 Prozent pauschal versteuert. Die 2018 gezahlten Pensions­kassen­beiträge von 3.600 Euro sind in vollem Umfang steuerfrei. Die steuer­freie Obergrenze von maximal 6.240 Euro (acht Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze in der Renten­versicherung) ist um die pauschal­besteuerten Direkt­versicherungs­beiträge von 1.752 Euro zu kürzen. Dennoch bleiben die Beiträge in voller Höhe steuerfrei.

 

#4 Nach­zahlungen in der bAV

Wird ein Arbeits­verhältnis beendet, können steuer­freie Beiträge an Pensions­kassen, Pensions­fonds und Direkt­versicherung bis zu vier Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze in der gesetz­lichen Renten­versicherung West  / Kalender­ahr der Beschäftigung – und maximal für zehn Kalenderj­ahre - geleistet werden. Wichtig ist, dass steuerfreie Beiträge, die in den vergangenen Jahren gemacht wurden, hier nicht mehr angerechnet werden. Bislang waren immer 1.800 Euro multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungs­ahre steuerfrei.

Des Weiteren: Um etwaige Versorgungs­lücken zu schließen, werden Nach­zahlung von Beiträgen an Pensions­kassen, Pensions­fonds und Direkt­versicherungen maximal zehn Jahre von Steuern befreit. Voraussetzung dafür ist, dass das Dienst­verhältnis über diesen Zeitraum ruhte und kein steuer­pflichtiger Arbeits­lohn bezogen wurde.

Berechnung des steuer­freien Nachzahlungs­betrags: Pro Kalender­jahr werden 8% der BMG in der gesetzlichen Renten­versicherung West zugrunde gelegt. Die Sozial­versicherungs­freiheit folgt hier nicht der Steuer­freiheit.

 

#5 Steuer­befreiung für die Übertragung der bAV

> Bis jetzt galt eine Steuer­befreiung auf die unverfallbaren Anwartschaften der bAV, die bei einem Arbeitgeber­wechsel mitgenommen werden können. In Zukunft besteht neben der Mitnahme von steuerfreien gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften die Möglichkeit auch die Mitnahme von vertraglichen, ohne Frist­erfordernis unverfallbaren Anwartschaften.

> Ebenso steuerfrei ist die Übertragung der bAV zwischen den verschiedenen Versorgungs­trägern Pensions­kasse, Pensions­fonds und Direkt­versicherung; auch wenn kein Arbeit­geber­wechsel vorliegt; und sofern jedoch keine unmittel­baren Zahlungen an den Arbeit­eber fließen.

> Steuerfrei ist auch der Erwerb einer Rück­deckungs­­versicherung im Insolvenz­fall. (Die gesamten späteren Versorgungs­­eistungen aus der Rück­deckungs­versicherung führen zu sonstigen Einkünften.)

 

#6 Gering­verdiener

Der mit dem BRSG eingeführte sogenannte „bAV-Fördervertrag“ ist ein neues steuerliches Förder­modell im Einkommens­steuergesetz. Da die neue Einkommens­grenze hier bei 2.200 Euro Monatslohn liegt, könnten auch viele Normal­verdiener von der neuen Förderung profitieren. Die Praxis wird zeigen, ob dies dann tatsächlich der Fall ist. Hier die Details:

> Gefördert werden Beiträge von mind. 240 Euro bis max. 480 Euro / Kalender­jahr

> Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeit­geber­beitrags -> das sind mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro

> Für den Arbeit­nehmer ist der zusätzliche Arbeit­geber­beitrag steuerfrei

 

#7 bAV-Förder­vertrag – welche Voraus­setzungen müssen gegeben sein?

> Der bAV-Förderbetrag verlangt ein erstes Dienst­verhältnis

Der Bezug auf das erste Dienst­verhältnis stellt sicher, dass der bAV-Förder­betrag für einen Arbeit­nehmer mit mehreren neben­einander bestehenden Dienst­verhältnissen nicht mehrmals in Anspruch genommen wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der bAV-Förder­betrag bei einem Arbeit­geber­wechsel im Laufe des Jahres gegebenen­falls mehrfach in Anspruch genommen werden kann.

> Einkommens­grenze 2.200 Euro monatlich

Der laufende Lohn der Begünstigten muss zum Zeit­punkt der Beitrags­leistung innerhalb der Einkommens­grenze liegen. Grundlage dafür ist der laufende Arbeitslohn im jeweiligen Lohn­abrechnungs­zeitraum, der Berechnungs­grundlage für die Lohnsteuer­berechnung ist.

> Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitrags­leistung

Um den bAV-Förderbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitrags­leistung betrachtet werden – dies gilt beispiels­weise auch bei einem schwankenden Arbeits­lohn. Wenn sich die Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ändern, hat das keinerlei Auswirkungen auf die Leistung. Wichtig zu wissen ist ebenso, dass steuer­freie Lohnteile, sonstige Bezüge, unter die 44 Euro-Frei­grenze fallende Sach­bezüge oder auch der paschaul besteurte Arbeits­lohn bei der Prüfung der Einkommens­grenze unberück­sichtigt bleiben.

Ein Beispiel soll die Situation hier verdeutlichen: Bei einem Mitarbeiter beträgt im Januar der laufende Arbeits­lohn 2.150 Euro. Der Arbeit­geber zahlt monatlich einen zusätzlichen Arbeit­geber­beitrag von 40 Euro und nimmt mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Januar den bAV-Förderbetrag in Anspruch. Ab August steigt der laufende Arbeits­lohn um drei Prozent auf 2.214,50 Euro. Der Arbeit­geber zahlt weiterhin monatlich den zusätzlichen Arbeit­geber­beitrag.

> Kein Anspruch ab August

Ab August kann der bAV-Förderbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Überschreiten der Einkommens­grenze ab August hat aber keinen Einfluss auf den bereits in den Monaten Januar bis Juli zulässiger­weise in Anspruch genommenen bAV-Förderbetrag. Man bezeichnet dies auch als keine rück­wirkende Korrektur.

> Grenzen des bAV-Förderbetrags

Der bAV-Förder­betrag kann nur für einen vom Arbeit­geber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Alters­versorgung an einen Pensions­fonds, eine Pensions­kasse oder für eine Direkt­versicherung beansprucht werden. Bei mehreren Gehalts­umwandlungen ist die Förderung ausgeschlossen. Des Weiteren muss gegeben sein, dass der Arbeit­geber einen Mindest­betrag in Höhe von 240 Euro im Kalender­jahr geleistet hat. In Fällen, in denen der Arbeit­geber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeit­geber­beitrag an einen Pensions­fonds, eine Pensions­kasse oder für eine Direkt­versicherung geleistet hat, ist der jeweilige bAV-Förder­betrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeit­geber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet.

 

Die neue Gesetzes­lage erscheint auf den ersten Blick durchaus kompliziert zu sein – doch wenn man sich als Unternehmer und/oder Personaler einen Überblick über die für die Personal­arbeit relevanten Informationen aneignet, ist man gut gewappnet und kann Hand in Hand mit den anderen Akteuren der bAV arbeiten. Dieser Artikel diente als Schnell­übersicht über die Änderungen des BRSG. Wir, das Moderatorenteam dieser Gruppe, stehen ihn allerdings auch bei sehr spezifischen Fragen zur Verfügung und möchten Sie darauf hinweisen, dass wir auch Webinare speziell zum Thema BRSG für Personaler anbieten (die genauen Termine werden in der Gruppe demnächst bekannt gegeben).

 

 

* Quellenangabe: Die Quellen dieses Textes beruhen auf dem veröffentlichten Schreiben des BMF (v. 6.12.2017, IV C 5 - S 2333/17/10002) und lehnen sich an einige Textpassagen der HAUFE-Redaktion an.

 

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