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Das Aus für die Minijob-Rente – Hallo Midijob!

| 6 Minuten Lesedauer

Seit dem 1.10.2022 gibt es neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Mehrarbeit bei Minijobs. Bislang war es empfehlenswert, die Vergütung der Mehrarbeit bei einem Minijob in eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, um nicht in die Gleitzone/ den Übergangsbereich zu geraten. Aufgrund der Neuregelungen ist es nicht mehr zwingend sinnvoll, Vergütungen aus Mehrarbeit in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.

Was hat sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Minijobs seit dem 1.10.2022 geändert?
Im Zuge des gestiegenen Mindestlohns auf 12 Euro pro Arbeitsstunde kam es zu einer Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) für Minijob Tätige von 450 auf 530 Euro monatlich. Gleichzeitig wurde der Übergangsbereich von Midijob Tätigen um rund 300 Euro erhöht, sodass dieser mittlerweile zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro liegt.

Reduzierung der Sozialabgaben
Auf Grund der bis zum 1.10.2022 gültigen Regelung war es für Minijob Tätige wirtschaftlich wenig attraktiv durch Mehrarbeit die bisherige Minijob-Grenze zu überschreiten.

Seit dem 01.10.2022 liegen die Abgaben nun für Arbeitnehmende an der Geringfügigkeitsgrenze bei 0% und steigen dann linear bis zu einem Einkommen von 1.600 Euro auf bis zu rund 20% an. Um aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers diese arbeitnehmerseitige Entlastung auszugleichen, wurden die Abgaben für Unternehmen angehoben. Diese liegen nun am unteren Ende der Geringfügigkeitsgrenze für Unternehmen bei 28% und sinken gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Beitragssatz von etwa 20%.

Folgen für die bAV der Minijob-Rente
Durch eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden wurde die Vergütung der Mehrarbeit bei Minijobs bis dato oft in eine Anwartschaft zugunsten einer bAV gewandelt. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt blieb dabei unverändert, sodass sowohl Arbeitnehmende wie auch Unternehmen davon profitierten, (dies funktionierte jedoch ausschließlich im ersten Dienstverhältnis).

Auf Grund der abgesenkten Arbeitnehmerabgaben im Zuge der Neuregelung ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den Übergangsbereich für Arbeitnehmende jetzt nicht länger unattraktiv. Oder umgekehrt: Die Umwandlung des Mehrgehalts im unteren Teil des Übergangsbereichs in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ist nicht mehr zwingend attraktiv. Im oberen Teil des Übergangsbereiches ist die Entgeltumwandlung aber weiterhin lohnenswert, wobei in allen Konstellationen aber grundsätzlich die individuelle steuerliche Situation sowie eventuelle Zuschüsse des Unternehmens in der Betrachtung eine große Rolle spielen.

Möglichkeiten für Unternehmen
Da Unternehmen seit dem 1.10.2022 Bestands-Mini-Jobbler bei Bedarf für Mehrarbeit einsetzen können, kommt es zu einer erhöhten Flexibilität hinsichtlich der Personalpolitik innerhalb eines Unternehmens. Besonders im Hinblick auf den demografischen Wandel sowie dem Fachkräftemangel ist diese Flexibilität sehr zu begrüßen. Hierfür benötigt es lediglich einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmendem und dem Unternehmen. Bedenkt man die mitunter erhöhten Beiträge für Unternehmen hinsichtlich der Sozialversicherung, sollte bedacht werden, dass diese dies bereits aus dem Lohnbereich der Minijob Tätigkeit kennen.. Zudem ist eine Neueinstellung ebenso mit erhöhten Unkosten verknüpft.

Möglichkeiten für Arbeitnehmende
Auf Grund der erhöhten Flexibilisierung der Arbeitszeit profitieren auch Arbeitnehmende von der Neuregelung. Die bisherige wirtschaftliche Unattraktivität der Mehrarbeit im Übergangsbereich verschwindet nun für Minijob Tätige, sodass sich im Umkehrschluss Mehrarbeit wirtschaftlich wieder lohnt. Besonders in Zeiten hoher Geldentwertung ist dies ein großer Zugewinn. Diesbezüglich sollte man dem Erwerb von Anwartschaften in der Sozialversicherung positive Beachtung schenken.

Des Weiteren ist zu vermerken, dass die Entgeltumwandlung zwar im unteren Übergangsbereich nicht empfehlenswert ist, die Attraktivität jedoch bei zunehmendem Gehalt wieder steigt. Die Beratung für Arbeitnehmende gewinnt demnach an Komplexität, da man den steuerlichen Aspekt nicht außer Acht lassen darf. Denn in Einzelfällen (wie beim Vorliegen der Steuerklasse V oder bei steuerlich zusammenverlangten Ehepartnern) kann die Entgeltumwandlung auch im unteren Übergangsbereich trotzdem lukrativ sein..

Fazit
Die dringend notwendige Entlastung des Gesetzgebers hinsichtlich des einkommensschwachen Lohnsegments ist zu befürworten. Die Flexibilität der vereinfachten Mehrarbeit brachte sowohl für Arbeitnehmende als auch für Unternehmen mehr Freiheiten mit sich.

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