Die bAV ab 2018 – eine Schnellzusammenfassung
| 3 Minuten Lesedauer
Die Redaktion der Süddeutschen Zeitung hat im vergangenen Monat einen nützlichen Überblick über die bevorstehenden Veränderungen mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, kurz BRSG, im nächsten Jahr gegeben. Die neue Gesetzeslage betrifft nicht nur Arbeitgeber, sondern natürlich auch Arbeitnehmer, die gut daran tun, sich mit der bAV und den kommenden Veränderungen durch das BRSG auseinanderzusetzen.
Welche Durchführungswege der bAV gibt es?
Es gibt fünf Möglichkeiten, über die bAV fürs Alter vorzusorgen: Direktzusage der Firma an den Beschäftigten, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Entscheidung, welcher Durchführungsweg genommen wird, liegt beim Arbeitgeber.
Wozu gibt es eine Reform der Betriebsrente?
Viele Arbeitnehmer können von der gesetzlichen Rente alleine ihren Lebensunterhalt im Alter nicht bestreiten. Der Gesetzgeber sucht deshalb nach Möglichkeiten, die private Altersvorsorge zu stärken und auszuweiten. Die Betriebsrente soll vor allem von Beschäftigten in höheren Einkommensgruppen und Mitarbeiter in großen Unternehmen auf Geringverdiener ausgeweitet werden, damit diese besser vor Altersarmut geschützt werden.
Was wird konkret geändert?
Das BRSG erweitert die fünf bereits bestehenden Durchführungswege mit einer weiteren Variante – dem sogenannten Sozialpartnermodell. Der Arbeitgeber wird von der Haftungspflicht der zugesagten Rente befreit, wodurch die Höhe der Rente nicht mehr garantiert wird.
Was gilt bei Geringverdienern?
Die neue Gesetzeslage belohnt Unternehmen, die ihre Mitarbeiter mit geringen Einkommen bis monatlich 2200 Euro zur betrieblichen Altersvorsorge unterstützen, mit steuerlichen Vorteilen. Einen Arbeitgeberbeitrag zwischen 240 und 480 Euro im Kalenderjahr wird mit 30 Prozent des Beitrages vom Fiskus bezuschusst – jedoch gibt es dafür keine gesetzliche Verpflichtung.
Wichtiges für den Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge, die bisher bei der Entgeltumwandlung gespart wurden, an den Arbeitnehmer weiterleiten. Dazu sieht das BRSG einen pauschalen Prozentsatz von 15% vor, der an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtung weitergegeben wird. Diese Regelung gilt für neu abgeschlossene Verträge ab 2019 und für alle Vereinbarungen ab 2022.