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Die neue Geringverdienerförderung nach §100

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Anfang Juli 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Grundrente verabschiedet. Die Grundrente sieht in der gesetzlichen Renten­versicherung einen individuellen Zuschlag für langjährige Versicherung mit unterdurchschnitt­lichen Einkommen sowie einen Freibetrag sowohl bei der Grundsicherung als auch beim Wohngeld vor. Ab dem 1. Januar 2021 wird die gesetzliche Rente für Versicherte mit mindestens 33 Beitragsjahren aufgestockt werden - sofern diese die Einkommensprüfung bestehen. Profitieren werden vor allem Rentner, deren Beitragsleistung wegen Teilzeitarbeit oder niedriger Löhne unter 80 Prozent des Durchschnitts liegt, aber über 30 Prozent des Durchschnittseinkommens.

Profitieren werden aber auch berufstätige Geringverdienende – und zwar über die betriebliche Altersversorgung.

Ausgangslage: Berufstätige Geringverdienende und die bAV

Die Förderung von Geringverdienenden war im Jahr 2018 mit dem BRSG initiiert worden, hat aber bisher keine großen Auswirkungen zur Besserstellung von Geringverdienenden zur Folge gehabt. Im November 2019 erklärte die Regierung deshalb ihre Absicht, die Förderung nachholen zu wollen. Dies ist nun mit § 100 EStG geschehen, mit dem der Gesetzgeber deutlich zum Vorteil von Niedrigverdienern entschieden hat.

Was Arbeitgeber nun wissen müssen

Zusammengefasst gibt es drei konkrete Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt:

  • Der maximale bAV-Förderbetrag wird von 144 Euro auf 288 Euro jährlich erhöht (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG).
  • Dies wird durch die Anhebung der Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe flankiert (§ 100 Abs. 6 Satz 1 EStG).
  • Die förderfähige Einkommensgrenze steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG).

Das bedeutet, dass eine Förderung von 30% des arbeitgeberfinanzierten Beitrags bleibt, aber der Förderrahmen von 480 Euro pro Jahr (40 Euro pro Monat) auf 960 Euro pro Jahr verschoben wird (Art. 6 Abs. 2). Mit der Verdopplung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit soll ein Anreiz für den Arbeitgeber geschaffen werden, über den bisher förderfähigen Höchstbetrag hinausgehende Beiträge für Geringverdiener zu einer bAV zu leisten. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben hierfür steuerfrei und die Steuerfreistellung steigt in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung.

Natürlich würden regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen dazu führen, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten bAV insbesondere für Geringverdiener zu erhöhen, hat der Gesetzgeber mit dem Grundrentengesetz die monatliche Einkommensgrenze – rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 – auf 2.575 Euro angehoben.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass all diese Änderung mit Rückwirkung für das gesamte Jahr 2020 in Kraft treten werden.

Matching-Modelle werden förderfähig

Besonders interessant sind die Arbeit­geber­beiträge bei sogenannten Matching­Modellen (z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung), die bisher nicht förder­fähig im Sinne des §100 EStG waren. Heute sind diese unter bestimmten Voraussetzungen förder­fähig, sofern die Arbeit­geber­förderung die Höhe des Pflicht­zuschusses übersteigt.

Noch offene Fragen

Wie bAV-Experten es gewohnt sind, wurden noch nicht alle Unklarheiten für Arbeitgeber beseitigt. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wies auf folgende Punkte hin:

  • Die Einkommensgrenze für Geringverdiener sollte regelmäßig überprüft, im Idealfall dynamisiert werden.
  • Es sollten arbeitsrechtliche Hürden abgebaut werden. An geeigneter Stelle (etwa dem Betriebsrentengesetz) sollte klargestellt werden, dass eine arbeitgeberfinanzierte bAV nur für Niedrigverdienende nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
  • Es sollte eine Lösung für „Altfälle“ (ab 2018) geben, da in den meisten Fällen eine Aufstockung vonAltverträgen nicht möglich ist. Dies könnte durch eine Stichtagsregelung verbessert werden (Quelle: www.lbav.de/mehr-foerderbetrag-fuer-geringverdiener/).

Fach-Webinar: Am 07. Oktober 2020 haben wir die neue Geringverdienerförderung in einer Ausgabe von “bAV aktuell” besprochen. In diesem kostenlosen Webinar wurde ArbeitgeberInnen und HR-Professionals einen Über­blick über die rechtliche Änderung gegeben und Möglich­keiten der Anwendung in der Praxis aufgezeigt. Die Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier.

Textquelle: www.lbav.de/mehr-foerderbetrag-fuer-geringverdiener/

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