Die neue Informationspflicht zur Betriebsrente
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Keine Frage, im vergangenen Jahr hat sich im Bereich der Betriebsrente viel getan: Es ist nicht nur das Betriebsrentenstärkungsgesetz, sondern auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft getreten. Nicht unbeachtet bleiben darf außerdem die neue Informationspflicht für die Betriebsrente, welche eine Reihe von Änderungen mit sich bringt.
Neben der gesetzlichen Rente stellt die Betriebsrente die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge dar. Mit der 2018 eingeführten Informationspflicht soll dabei mehr unternehmensinterne Transparenz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hergestellt werden. Denn: Informationen zum aktuellen Stand der erworbenen Altersvorsorge sowie darüber hinausgehend die Betriebsrente zu Beginn der Rente sind für den Arbeitgeber selbstverständlich nicht unbedeutend. Offenlegung und Durchsichtigkeit dieser Informationen sollen dem Arbeitnehmer in erster Linie die Planung des Ruhestands erleichtern und eventuelle Versorgungslücken aufzeigen.
Doch was genau verändert sich mit der neuen Informationspflicht für die Betriebsrente?
Konkret muss künftig kein Nachweis „berechtigten Interesses“ mehr von Seiten der Arbeitnehmer erbracht werden. Außerdem ermöglicht die Informationspflicht Arbeitnehmern übersichtlichere Anwartschaften, wobei sich der Aufwand seitens der Arbeitgeber erhöht. Denn diese sind nun verpflichtet, auf Nachfrage Zusatzinformationen anzureichen. Damit einhergeht – falls nicht schon vorhanden – auch die Einführung jährlicher Kontoauszüge. Hier bietet sich besonders der Einsatz eines Online-Versicherungs-Portals an, auf dem der Kontostand direkt einsehbar ist.
Herausforderung für Unternehmen
Die neue Informationspflicht für die Betriebsrente stellt vor allem diejenigen Unternehmen vor eine Herausforderung, die ihre Mitarbeiter bis dato noch nicht umfangreich, also beispielsweise per Kontoauszug, informieren. Genauere Auskünfte, die über die bloße Angabe der erreichbaren Anwartschaft hinausgehen, sind etwa bei Bausteinplänen, Endgehalts- oder Leistungszusagen notwendig. Auch wenn die Neuerung unternehmeninterne Umstellungen zur Folge hat, so birgt die Informationspflicht für die Betriebsrente vor allem den Vorteil der Transparenz.