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Die neue Informationspflicht zur Betriebsrente

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Keine Frage, im vergangenen Jahr hat sich im Bereich der Betriebsrente viel getan: Es ist nicht nur das Betriebsrentenstärkungsgesetz, sondern auch die EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft getreten. Nicht unbeachtet bleiben darf außerdem die neue Informationspflicht für die Betriebsrente, welche eine Reihe von Änderungen mit sich bringt.

Neben der gesetzlichen Rente stellt die Betriebsrente die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge dar. Mit der 2018 eingeführten Informationspflicht soll dabei mehr unternehmensinterne Transparenz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hergestellt werden. Denn: Informationen zum aktuellen Stand der erworbenen Altersvorsorge sowie darüber hinausgehend die Betriebsrente zu Beginn der Rente sind für den Arbeitgeber selbstverständlich nicht unbedeutend. Offenlegung und Durchsichtigkeit dieser Informationen sollen dem Arbeitnehmer in erster Linie die Planung des Ruhestands erleichtern und eventuelle Versorgungslücken aufzeigen.

 

Doch was genau verändert sich mit der neuen Informationspflicht für die Betriebsrente?

Konkret muss künftig kein Nachweis „berechtigten Interesses“ mehr von Seiten der Arbeit­nehmer erbracht werden. Außerdem ermöglicht die Informations­pflicht Arbeit­nehmern über­sichtlichere Anwart­schaften, wobei sich der Aufwand seitens der Arbeitgeber erhöht. Denn diese sind nun verpflichtet, auf Nachfrage Zusatz­informationen anzu­reichen. Damit einhe­rgeht – falls nicht schon vor­handen – auch die Ein­führung jährlicher Konto­auszüge. Hier bietet sich besonders der Einsatz eines Online-Versicherungs-Portals an, auf dem der Konto­stand direkt einsehbar ist.

 

Herausforderung für Unternehmen

Die neue Informationspflicht für die Betriebs­rente stellt vor allem diejenigen Unter­nehmen vor eine Heraus­forderung, die ihre Mit­arbeiter bis dato noch nicht umfangreich, also beispiels­weise per Konto­auszug, informieren. Genauere Auskünfte, die über die bloße Angabe der erreichbaren Anwartschaft hinausgehen, sind etwa bei Baustein­plänen, Endgehalts- oder Leistungs­zusagen notwendig. Auch wenn die Neuerung unte­rnehmen­interne Umstellungen zur Folge hat, so birgt die Informations­pflicht für die Betriebs­rente vor allem den Vorteil der Transparenz.

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