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Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit

| 5 Minuten Lesedauer

Um den Verdienst­ausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen – welche just durch die Bundes­regierung vereinfacht wurden – eine Entgelt­ersatzleistung aus der Arbeitslosen­versicherung, das sogenannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen. Generell gilt, dass das Kurzarbeitergeld als eine Lohnersatz­leistung nicht im Rahmen von Entgelt­umwandlung für eine betriebliche Altersversorgung über Direkt­versicherung oder Pensionskasse eingesetzt werden kann. Doch viele Arbeitgeber sowie Arbeitnehmern haben gerade momentan viele offene Fragen, wie die Auswirkungen der Entgelt­umwandlung auf das Kurzarbeitergeld aussehen und wie damit am besten umgegangen werden soll. Deshalb haben wir hier das Wichtigste zur Entgelt­umwandlung bei Kurzarbeitergeld für Sie zusammengefasst.

Entgeltumwandlung reduziert nicht das Kurzarbeiterentgelt

Die Basis für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist die Nettoent­geltdifferenz, die aus dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Sollentgelts und dem pauschalierten Nettoentgelt des Brutto-Istentgelts gebildet wird. Dabei gilt es genau zu verstehen, was sich hinter den Begriffen Sollentgelt und Istentgelt verbirgt. Kurzgefasst: Sollentgelt wird das Arbeit­sentgelt genannt, dass ein Arbeitnehmer brutto ohne zusätzliche Mehrarbeit und ohne die durch Kurzarbeit ausgelöste Minderarbeit im Zeitraum des Anspruchs erzielt hätte. Dementsprechend ergibt sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt inklusive aller darüber hinaus zustehenden wirtschaftlichen Leistungen das so genannte Istentgelt. Das bedeutet, dass Kurzarbeitergeld aus der Differenz von Nettozufluss ohne Kurzarbeit und Nettozufluss mit Kurzarbeit berechnet wird. Und um diesen Differenz­betrag geht es auch bei der Entgelt­umwandlung. Sorgen von Arbeitnehmern, dass dieser Differenzbetrag von einer bestehenden Entgelt­umwandlung negativ beeinflusst wird, sind unbegründet. Denn tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Eine Entgelt­umwandlung erhöht sogar die Nettoentgelt­different aufgrund der Steuerprogression. Das Prinzip lautet, dass die Nettoentgelt­different umso stärker ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Effekt der Steuerprogression ist. Eine anschauliche Graphik dazu finden Sie hier.

Aufstockung des Nettolohns

Die Höhe des Kurzarbeiter­gelds beträgt 60 % der Nettoentgelt­differenz des Monats, in dem in Kurzarbeit gearbeitet wurde. Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand mit mindestens einem Kind. Manche Arbeitgeber entscheiden sich dazu, die Differenz zum bisherigen Netto­einkommen ihrer Mitarbeiter teilweise aufzustocken. Hier gilt, dass diese Aufstockungs­beträge grundsätzlich zur Entgeltumwandlung verwendet werden können. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die SV-Beträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Das heißt wiederum, dass die Steuer­ersparnis hier ausschließlich bei den Arbeitnehmern liegt. Dem Arbeitgeber zu empfehlen ist, den Arbeitgeber-Zuschuss auch dann zu gewähren, wenn er ursprünglich an die Entgeltumwandlung aus SV-pflichtigem Einkommen gebunden ist.


Reine Zahlung von Kurzarbeit

In dem Fall, dass ausschließlich Kurzarbeiter­geld gezahlt wird, ist es zu empfehlen, für die Dauer der Kurzarbeit eine befristete Beitragsstundung zu regeln. Man sollte in jedem Fall davon absehen, aus Angst vor finanziellen Engpässen, in Panik zu verfallen und bestehende bAV-Verträge vorzeitig zu beenden. Viele Versicherungen bieten hier die Möglichkeit der Beitragsstundung an. Diese kann schriftlich beantragt werden und ermöglicht, für einen gewissen Zeitraum mit der Zahlung der Beiträge auszusetzen. Sobald wieder ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, kann mit der Beitragszahlung fortgesetzt werden.

 

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