Erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen
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Mit dem sogenannten „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (kurz TSGV) sollen künftig auch kleinere Unternehmen als Zahlstelle agieren. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bundestag bereits vor etwa zwei Wochen verabschiedet. Laut einer Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands soll das Gesetz erst ab Anfang Juli dieses Jahres gelten, damit die betroffenen Unternehmen genug Zeit für die Umsetzung haben.
Doch was ändert sich konkret mit dem TSGV?
Wie bereits oben erwähnt, betrifft das Gesetz besonders kleinere Unternehmen mit weniger als 30 beitragspflichtigen Empfängern, an die die Versorgungsbezüge ausgezahlt werden. Diesen Zahlstellen war es bisher möglich, sich von der Beitragsabführungspflicht bzw. dem Zahlstellenverfahren zu befreien. Der Beschluss des Bundestags unterbindet dies: Das Zahlstellenverfahren gilt künftig für alle Versorgungsbezieher und kleinere Zahlstellen.
Die Ausweitung des Zahlstellenverfahrens – Wie und Warum?
Der Arbeitgeber agiert dann als Zahlstelle, wenn er Versorgungsbezüge an einen Betriebsrentner auszahlt, welcher gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Damit steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Sozialversicherungsbeträge aus den Versorgungsbezügen zu sammeln und an die entsprechende gesetzliche Krankenkasse weiterzuleiten.
Die Ausweitung des Zahlstellenverfahrens wird in erster Linie durch den technischen Fortschritt begründet. Die Sammlung der Beiträge von den Versorgungsbezügen sowie die darauffolgende Weiterleitung an die zugehörige Krankenkasse und die elektronische Übermittlung der Beitragsnachweise seien nun auch kleineren Unternehmen zumutbar. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz muss die Beitragserhebung nicht mehr aufwändig über die Krankenkasse erfolgen. Außerdem erhoffe man sich einen weitaus unbürokratischeren und wirtschaftlichen Beitragseinzug.
Aus der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands geht außerdem hervor, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht die Mitglieder die entsprechenden Beiträge in Bestandsfällen zahlen müssen, sondern die Zahlstellen. Dies hat eine Aufhebung dauerhaft erlassener Verwaltungsakte gegenüber Selbstzahlern sowie die Unterbindung künftiger Beitragszahlungen seitens der Krankenkassen zur Folge.