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Erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen

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Mit dem sogenannten „Terminservice- und Versorgungs­gesetz“ (kurz TSGV) sollen künftig auch kleinere Unter­nehmen als Zahl­stelle agieren. Den entsprechenden Gesetzes­entwurf hat der Bundes­tag bereits vor etwa zwei Wochen verabschiedet. Laut einer Stellungnahme des GKV-Spitzen­verbands soll das Gesetz erst ab Anfang Juli dieses Jahres gelten, damit die betroffenen Unter­nehmen genug Zeit für die Umsetzung haben.

Doch was ändert sich konkret mit dem TSGV?

Wie bereits oben erwähnt, betrifft das Gesetz besonders kleinere Unter­nehmen mit weniger als 30 beitrags­pflichtigen Empfängern, an die die Versorgungs­bezüge ausgezahlt werden. Diesen Zahl­stellen war es bisher möglich, sich von der Beitrags­abführungs­pflicht bzw. dem Zahlstellen­verfahren zu befreien. Der Beschluss des Bundes­tags unterbindet dies: Das Zahlstellen­verfahren gilt künftig für alle Versorgungs­bezieher und kleinere Zahl­stellen.

Die Ausweitung des Zahlstellenverfahrens – Wie und Warum?

Der Arbeitgeber agiert dann als Zahl­stelle, wenn er Versorgungs­bezüge an einen Betriebsrentner auszahlt, welcher gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung bezieht. Damit steht der Arbeit­geber in der Pflicht, die Sozialversicherungs­beträge aus den Versorgungs­bezügen zu sammeln und an die entsprechende gesetzliche Kranken­kasse weiterzuleiten.

Die Ausweitung des Zahlstellen­verfahrens wird in erster Linie durch den technischen Fortschritt begründet. Die Sammlung der Beiträge von den Versorgungs­bezügen sowie die darauffolgende Weiter­leitung an die zugehörige Kranken­kasse und die elektronische Übermittlung der Beitragsnachweise seien nun auch kleineren Unternehmen zumutbar. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz muss die Beitrags­erhebung nicht mehr aufwändig über die Kranken­kasse erfolgen. Außerdem erhoffe man sich einen weitaus unbürokratischeren und wirtschaftlichen Beitragseinzug.

Aus der Stellung­nahme des GKV-Spitzenverbands geht außerdem hervor, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht die Mitglieder die entsprechenden Beiträge in Bestands­fällen zahlen müssen, sondern die Zahlstellen. Dies hat eine Aufhebung dauerhaft erlassener Verwaltungs­akte gegenüber Selbstzahlern sowie die Unterbindung künftiger Beitrags­zahlungen seitens der Kranken­kassen zur Folge.

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