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Neue Informationspflicht für die bAV

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Das BRSG, die EU-Mobi­litäts­richt­linie und mögliche neue Impulse aus der neu formierten Großen Koalition werden Personaler dieses Jahr auf Trab halten. 2018 wird ein ereignis­reiches Jahr. Kleinere Punkte können dabei schnell über­sehen werden, so zum Beispiel die neue Informations­pflicht für die Betriebs­rente ab 2018.

Mehr Klarheit für Arbeit­nehmer, mehr Aufwand für Arbeit­geber

Für Arbeit­nehmer, die sich bei ihrem Arbeit­geber über den Stand ihrer Anwart­schaften erkundigen wollen, gilt ab diesem Jahr eine Informations­pflicht. Das bedeutet, dass Arbeit­nehmer nun nicht mehr ver­pflichtet sind, ein berechtigtes Inter­esse zu be­legen. Daraus folgt: mehr Klarheit für Arbeit­nehmer, und ein wenig mehr Aufwand für Arbeit­geber. Denn diese müssen nun mindestens einmal im Jahr einen Konto­auszug für ihre Arbeit­nehmer erstellen, idealer­weise in digitaler Form. Die strukturelle Implement­ierung einer solchen digitalen Lösung kann, abhängig von der Größe und Komplexität des Unter­nehmens, zugegebener­maßen aufwendig sein; jedoch einmal ein­geführt, profitieren Arbeit­geber und Arbeit­nehmer von einer erhöhten Trans­parenz in der Betriebs­rente.

Der Blick nach vorne

Arbeit­gebern ermöglicht die neue Informations­pflicht eine genauere Planung für ihre Alters­vorsorge. Der Ruhestand kann entspannt und sicher geplant werden sowie Ver­sorgungs­lücken rechtzeitig erkannt und ge­schlossen werden, bspw. durch eine Betriebs­rente oder eine private Alters­versorgung.

Mehr Information folgen

Die Infor­mationen, die viele Arbeit­geber ihren Mit­arbeitern bereits heute zur Ver­fügung stellen, ist nach der neuen Gesetzes­lage meistens nicht aus­reichend. Zum Bespiel müssen Arbeit­nehmer auch über Bau­stein­pläne, bei denen bisher für jeden ge­leisteten Beitrag ein Renten­baustein ermittelt wurde, informiert werden. Wo früher eine Angabe zur bereits erdienten Anwart­schaft ausreichte, muss nun auch mittels einer Hoch­rechnung die zukünftige Renten­höhe ermittelt werden. Ein anderes Beispiel sind die klassischen End­gehalts- oder vergleich­baren Leistungs­zusagen. Bisher reichte hier auch lediglich die Angabe der erreich­baren Anwart­schaft aus. Und zusätzlich dazu haben Arbeit­nehmer ab 2018 Anspruch zu wissen, wie ein früh­zeitiger Renten­eintritt sich auf ihre Rente auswirkt.

 

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