Neue Informationspflicht für die bAV
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Das BRSG, die EU-Mobilitätsrichtlinie und mögliche neue Impulse aus der neu formierten Großen Koalition werden Personaler dieses Jahr auf Trab halten. 2018 wird ein ereignisreiches Jahr. Kleinere Punkte können dabei schnell übersehen werden, so zum Beispiel die neue Informationspflicht für die Betriebsrente ab 2018.
Mehr Klarheit für Arbeitnehmer, mehr Aufwand für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer, die sich bei ihrem Arbeitgeber über den Stand ihrer Anwartschaften erkundigen wollen, gilt ab diesem Jahr eine Informationspflicht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nun nicht mehr verpflichtet sind, ein berechtigtes Interesse zu belegen. Daraus folgt: mehr Klarheit für Arbeitnehmer, und ein wenig mehr Aufwand für Arbeitgeber. Denn diese müssen nun mindestens einmal im Jahr einen Kontoauszug für ihre Arbeitnehmer erstellen, idealerweise in digitaler Form. Die strukturelle Implementierung einer solchen digitalen Lösung kann, abhängig von der Größe und Komplexität des Unternehmens, zugegebenermaßen aufwendig sein; jedoch einmal eingeführt, profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer erhöhten Transparenz in der Betriebsrente.
Der Blick nach vorne
Arbeitgebern ermöglicht die neue Informationspflicht eine genauere Planung für ihre Altersvorsorge. Der Ruhestand kann entspannt und sicher geplant werden sowie Versorgungslücken rechtzeitig erkannt und geschlossen werden, bspw. durch eine Betriebsrente oder eine private Altersversorgung.
Mehr Information folgen
Die Informationen, die viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bereits heute zur Verfügung stellen, ist nach der neuen Gesetzeslage meistens nicht ausreichend. Zum Bespiel müssen Arbeitnehmer auch über Bausteinpläne, bei denen bisher für jeden geleisteten Beitrag ein Rentenbaustein ermittelt wurde, informiert werden. Wo früher eine Angabe zur bereits erdienten Anwartschaft ausreichte, muss nun auch mittels einer Hochrechnung die zukünftige Rentenhöhe ermittelt werden. Ein anderes Beispiel sind die klassischen Endgehalts- oder vergleichbaren Leistungszusagen. Bisher reichte hier auch lediglich die Angabe der erreichbaren Anwartschaft aus. Und zusätzlich dazu haben Arbeitnehmer ab 2018 Anspruch zu wissen, wie ein frühzeitiger Renteneintritt sich auf ihre Rente auswirkt.
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