Neuer Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei der Grundsicherung
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, hat große Auswirkungen auf die Grundsicherung im Alter. Eine neue Regelung sieht einen neuen Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Bezug von Sozialhilfe vor. Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, darf somit große Teile seiner Altersvorsorge behalten – auch ohne dass die staatliche Hilfe gekürzt wird: in konkreten Zahlen ausgedrückt bedeutet das einen Freibetrag in Höhe von min. 100,- Euro und max. 208,- Euro für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.
Besonders relevant ist die Neuregelung für Rentner mit mittelhohen Einkünften. Diese sollten prüfen lassen, ob sie durch diese Neuregelung erstmals einen Anspruch auf Grundsicherung haben; das ist jedoch nur dann möglich, wenn die betroffenen Altersbezüge auf freiwilligen Einzahlungen wie z.B. auf einer Riester-Rente beruhen.
Und auch Arbeitnehmer und Selbstständige sollten ihre bisherige Altersvorsorge-Planung nochmals genau überdenken: denn die neue Gesetzeslage ermöglicht, dass sich Investitionen in die Altersvorsorge nun auch dann lohnen, wenn das Einkommen im Alter voraussichtlich unter dem Grundsicherungsniveau liegt.
Wie wird abgerechnet?
Diejenigen, die nur eine kleine gesetzliche Rente oder Beamtenversorgung beziehen, können neben der Grundsicherung in jedem Fall bis zu 100,- monatlich aus freiwilliger Altersvorsorge erhalten. Wer etwas höhere Privatrenten bezieht, kann ab nächstem Jahr 30 % des Betrages, der die 100,- Euro übersteigt, anrechnungsfrei beziehen.
Beispiel: Die monatlichen Einkünfte eines Rentners aus zusätzlicher Altersvorsorge betragen 400,– €. 100,– € davon darf der Betroffene ohnehin behalten. Von den zusätzlichen 300,– € sind (30 % × 300 =) 90,– € anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag in diesem Fall 190,– €.
Wichtig: Der Gesamtfreibetrag darf höchstens 50 % des Eckregelsatzes betragen. Dieser liegt im Jahr 2018 bei 416,– €. 50 % hiervon sind 208,– €.
Wer wird begünstigt?
Die neuen Freibeträge haben Geltung für Betriebs-, Riester- und Basisrenten, sowie alle weiteren privaten Renten. Ebenso gelten sie für den Teil der gesetzlichen Rente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen beruht, so wie z.B. auch die Antragspflichtversicherung von Selbstständigen.
Die Neuregelung kann besonders hilfreich für Menschen sein, die lange in Teilzeit gearbeitet haben, oder für Alleinerziehende oder Familien mit Kindern, die die neue gesetzliche Situation als Anlass nehmen könnten ihre Altersversorgung zu verbessern.
Expertentipp für Erben und für diejenigen, deren Kapitallebensversicherung im Alter zwischen 60 und 65 ausläuft: Wer auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist und kurz vor Rentenbeginn erbt, sollte das Geld verrenten, um einen Anspruch auf eine kleine Zusatzrente zu bekommen. Denn eine Grundicherung vom Sozialamt wird solange nicht gewährt wie Vermögen vorhanden ist.