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Neuer Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei der Grundsicherung

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Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz, das Anfang dieses Jahres in Kraft ge­treten ist, hat große Aus­wirkungen auf die Grund­sicherung im Alter. Eine neue Regelung sieht einen neuen Einkommens­freibetrag in der Grund­sicherung im Alter und bei Bezug von Sozial­hilfe vor. Wer Grund­sicherung im Alter oder bei Erwerbs­minderung bezieht, darf somit große Teile seiner Alters­vorsorge be­halten – auch ohne dass die staat­liche Hilfe gekürzt wird: in konkreten Zahlen aus­gedrückt bedeutet das einen Frei­betrag in Höhe von min. 100,- Euro und max. 208,- Euro für Alters­einkünfte, die auf frei­willigen Ein­zahlungen beruhen.

Be­sonders relevant ist die Neu­regelung für Rentner mit mittel­hohen Ein­künften. Diese sollten prüfen lassen, ob sie durch diese Neu­regelung erstmals einen Anspruch auf Grund­sicherung haben; das ist jedoch nur dann möglich, wenn die be­troffenen Alters­bezüge auf frei­willigen Ein­zahlungen wie z.B. auf einer Riester-Rente be­ruhen.

Und auch Arbeit­nehmer und Selbst­ständige sollten ihre bisherige Alters­vorsorge-Planung nochmals genau über­denken: denn die neue Gesetzes­lage ermöglicht, dass sich Invest­itionen in die Alters­vorsorge nun auch dann lohnen, wenn das Ein­kommen im Alter voraus­sichtlich unter dem Grund­sicherungs­niveau liegt.

Wie wird abgerechnet?

Die­jenigen, die nur eine kleine gesetzliche Rente oder Beamten­versorgung beziehen, können neben der Grund­sicherung in jedem Fall bis zu 100,- monatlich aus frei­williger Alters­vorsorge erhalten. Wer etwas höhere Privat­renten bezieht, kann ab nächstem Jahr 30 % des Betrages, der die 100,- Euro übersteigt, anrechnungs­frei beziehen.

Beispiel: Die monat­lichen Einkünfte eines Rentners aus zusätz­licher Alters­vorsorge betragen 400,– €. 100,– € davon darf der Betroffene ohnehin behalten. Von den zusätzlichen 300,– € sind (30 % × 300 =) 90,– € anrechnungs­frei. Insgesamt beträgt der Frei­betrag in diesem Fall 190,– €.

Wichtig: Der Gesamt­freibetrag darf höchstens 50 % des Eck­regel­satzes betragen. Dieser liegt im Jahr 2018 bei 416,– €. 50 % hiervon sind 208,– €.

Wer wird begünstigt?

Die neuen Frei­beträge haben Geltung für Betriebs-, Riester- und Basis­renten, sowie alle weiteren privaten Renten. Ebenso gelten sie für den Teil der gesetz­lichen Rente, der auf frei­willigen Beitrags­zahlungen beruht, so wie z.B. auch die Antrags­pflicht­versicherung von Selbst­ständigen.

Die Neu­regelung kann besonders hilfreich für Menschen sein, die lange in Teilzeit gearbeitet haben, oder für Allein­erziehende oder Familien mit Kindern, die die neue gesetzliche Situation als Anlass nehmen könnten ihre Alters­versorgung zu verbessern.

Experten­tipp für Erben und für diejenigen, deren Kapital­lebens­versicherung im Alter zwischen 60 und 65 ausläuft: Wer auf Grund­sicherung im Alter angewiesen ist und kurz vor Renten­beginn erbt, sollte das Geld ver­renten, um einen Anspruch auf eine kleine Zusatz­rente zu bekommen. Denn eine Grund­icherung vom Sozial­amt wird solange nicht gewährt wie Vermögen vor­handen ist.

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