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Spannende Möglichkeiten durch das Wegfallen der Hinzuverdienstgrenzen

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Seit dem 1.1.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, während diese gleichzeitig für Bezieher der Erwerbs­minderungs­renten angehoben wird. Dies wurde im Bundes­tag durch das 8. SGB-IV-Änderungs­gesetzes vom 1.12.2022 festgelegt. Man begründet damit, dass Arbeit­nehmer dadurch flexibler in der Trans­formations­phase zwischen ihrem Erwerbs­leben und ihrem Ruhe­stand wären sowie damit, dass man so dem bestehenden Arbeits- und Fach­kräfte­mangel entgegen­wirken möchte.

Diese Neuregelung erhöht jedoch auch den Beratungs­bedarf für Arbeit­nehmer:
Auch wenn man so Anreize zur Weiterarbeit schafft, wäre es für Arbeit­nehmer jedoch deutlich attraktiver nicht nur weiter­zuarbeiten, sondern gleichzeitig seine Vollrente vor der Regel­alters­rente in Anspruch zu nehmen.

Wenn man beispielsweise nach 45 Jahren als langjähriger Versicherter seine Rente abschlags­frei beziehen darf oder nach § 187a SGB VI seine Abschläge aus­finanziert hat, kann man z.B. seine Rente zusätzlich zu einem Gehalt in Voll- oder Teilzeit erhalten sowie man ggf. seine Betriebs­rente, ausgezahlt bekommt. (1)

Dies kann besonders in Zeiten mit einer hohen Inflation interessant sein, wenn der Arbeit­geber beispiels­weise bei Pensions­zusagen die Anpassungs­prüfungs­pflicht nach Kaufkraft­verlust erbringen muss. Der Anwärter hat hier aufgrund der Inflation jährlich einen Wert­verlust seiner Anwart­schaft und muss diesen ohne einen Aus­gleich hinnehmen, während der Inflations­verlust dem Betriebs­rentner nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG alle drei Jahre ausge­glichen wird. Zudem kann man diese Abschläge schnell durch den vorzeitigen Bezug ausgleichen.

(1) die nach § 6 BetrAVG bei einer Vollrente wegen Alters (auf Verlangen des Rentners) zu zahlen ist.

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