Spannende Möglichkeiten durch das Wegfallen der Hinzuverdienstgrenzen
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Seit dem 1.1.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, während diese gleichzeitig für Bezieher der Erwerbsminderungsrenten angehoben wird. Dies wurde im Bundestag durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetzes vom 1.12.2022 festgelegt. Man begründet damit, dass Arbeitnehmer dadurch flexibler in der Transformationsphase zwischen ihrem Erwerbsleben und ihrem Ruhestand wären sowie damit, dass man so dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenwirken möchte.
Diese Neuregelung erhöht jedoch auch den Beratungsbedarf für Arbeitnehmer:
Auch wenn man so Anreize zur Weiterarbeit schafft, wäre es für Arbeitnehmer jedoch deutlich attraktiver nicht nur weiterzuarbeiten, sondern gleichzeitig seine Vollrente vor der Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.
Wenn man beispielsweise nach 45 Jahren als langjähriger Versicherter seine Rente abschlagsfrei beziehen darf oder nach § 187a SGB VI seine Abschläge ausfinanziert hat, kann man z.B. seine Rente zusätzlich zu einem Gehalt in Voll- oder Teilzeit erhalten sowie man ggf. seine Betriebsrente, ausgezahlt bekommt. (1)
Dies kann besonders in Zeiten mit einer hohen Inflation interessant sein, wenn der Arbeitgeber beispielsweise bei Pensionszusagen die Anpassungsprüfungspflicht nach Kaufkraftverlust erbringen muss. Der Anwärter hat hier aufgrund der Inflation jährlich einen Wertverlust seiner Anwartschaft und muss diesen ohne einen Ausgleich hinnehmen, während der Inflationsverlust dem Betriebsrentner nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG alle drei Jahre ausgeglichen wird. Zudem kann man diese Abschläge schnell durch den vorzeitigen Bezug ausgleichen.
(1) die nach § 6 BetrAVG bei einer Vollrente wegen Alters (auf Verlangen des Rentners) zu zahlen ist.