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Das BRSG in der Praxis - verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

| 4 Minuten Lesedauer

Nachdem das BRSG erfolgreich den Bundestag und Bundesratsausschuss passiert hat, stellt sich nun die Frage, wie die praktische Umsetzung des neuen Gesetzes für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer aussehen wird. Schon vor dem Gesetzesentscheid waren sich die meisten in Deutschland einig, dass das BRSG die bAV nicht einfacher gestalten würde. Nun hat André Cera, Aktuar und Bereichsleiter Otto Group in Hamburg, einen Blick auf die Einzelheiten des Gesetzes gewagt und es auf seine Praxistauglichkeit analysiert es.

Arbeitgeberzuschuss
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist eine der Veränderung für Unternehmen. Das neue Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber Versorgungszusagen im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen pauschalierten Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% zahlen, soweit Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Entgeltumwandlung gespart wurden. Und in der Praxis? Oft gibt das zugrundeliegende Vertragswerk keine über den vereinbarten Umwandlungsbetrag hinausgehenden Beitragszahlungen her. Steuerlich ist das genauso problematisch wie von Seiten der Versicherer, die vereinbarte Einzahlungen in bestehende Verträge nicht akzeptieren würden.

Beitragsberechnung
Lassen sich Verträge nicht einfach um zusätzliche Arbeitgeberbeiträge aufstocken, gibt es nur zwei Möglichkeiten: ein neuer Vertrag muss abgeschlossen werden oder der Arbeitnehmervertrag muss um den Arbeitgeberzuschuss gekürzt werden. Die Verkürzungsvariante wirft jedoch in der Praxis eine Frage auf: wie muss der Arbeitgeber vertragliche Umwandlungsvereinbarungen anpassen? In einem einleuchtenden Rechenbeispiel zeigt Cera das Chaos auf, wie eine komplizierte Beitragsberechnung bei der Gehaltsabrechnung am Ende aussehen kann.

Ein Vertrag für alles
Der Arbeitgeber spart bei allen Umwandlungen die Sozialabgaben und zahlt vermögenswirksame Leistungen in eine Pensionskasse. Statt viele Verträge aufzustocken und ein vertragliches Chaos zu vermeiden, stellt der Autor zur Aussicht, ob es in Zukunft nicht möglich wäre, dass der Arbeitgeber verwaltungsvereinfachend die Summe sämtlicher sich ergebenden Arbeitgeberzuschüsse in das arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerk und somit lediglich in einen Vertrag einzahlt. Die Zukunft wird zeigen, ob das ein realistisches Szenario sein werden kann oder nicht.

Förderbetrag
Bei der Erfüllung bestimmter neuer gesetzlicher Voraussetzungen kann der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bis zu 30% des von ihm gezahlten Beitrags als Förderung erhalten. Hier sieht die Praxis jedoch reichlich komplizierter aus. Cera befürchtet, dass das Wissen was und wie gefördert werden kann bei vielen Arbeitgebern nicht vorhanden ist und die großen Versicherer keine passenden Produkte in ihrem Angebot haben, die die Fördervoraussetzungen erfüllen. Es lohnt sich für HRler, Steuerberater und Versicherer sich das theoretische Handwerk zum Förderbetrag anzueignen, um Rückzahlungen und Enttäuschungen in das neue bAV-System zu vermeiden.


Zum Abschluss seines Artikels betont der Autor nochmals die Gefahren bei der Umsetzung des BRSG auch im Bezug auf den steuerfreien Dotierungsrahmen, der in der Praxis nicht minder kompliziert erscheint. Er betont, dass man sich der bevorstehenden schwierigen Umsetzung der neuen Regelungen bewusst sein und sich intensiv und detailliert mit ihnen auseinandersetzen müsse.

Quelle: Leiter-bAV.de

 

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