Allgemeine
Informationen
Versorgungslasten (öffentlicher Dienst)
Der öffentliche Sektor gliedert häufig Teilbereiche in sogenannte Betriebe gewerblicher Art aus oder gründet eigenständige Gesellschaften. Diese Betriebe oder Gesellschaften werden dann von Beamten oder Angestellten geleitet. Beamte können aber auch zu privatrechtlichen Gesellschaften abgeordnet oder wegen der Tätigkeit dort, beurlaubt werden.
In diesen Fällen überträgt die Kommune dann z.B. die anteilige Versorgungslast aus dem Beamtenstatus ganz oder in Teilen auf diese Einheiten. Die Folge sind Zahlungsverpflichtungen, die sich ab Rentenbeginn des Beamten ergeben und die als Rückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen sind.
Berechnungen für Zwecke der Doppik im öffentlichen Sektor
Die doppelte Buchführung löst im öffentlichen Sektor die kammeralistische Betrachtung ab. Folgerichtig regeln die einzelnen Bundesländer unterschiedlich die einzelnen Rückstellungsarten und deren Bewertung für diese sogenannte Doppik. Relevant sind hier vor allem die Pensionsverpflichtungen aber auch die Zahlungen aus Tarifverträgen wegen Erreichen eines festen Dienstalters (Jubiläumszahlungen) sowie Altersteilzeitverpflichtungen.
Gutachten zu Gegenwerten und Ausgleichsbeträgen an Zusatzversorgungskassen
Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass für den Fall der Kündigung oder des Austrittes aus diesen Kassen ein Ausgleichsbetrag zu entrichten ist. Es handelt sich um den versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Zahlungen der Kasse an die Rentner und künftigen Rentner. Diese von den Kassen selbst berechneten Werte sind oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und verlangen nach sehr speziellen Kenntnissen über das Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen Sektors.
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