Berechnungen für den
Öffentlichen Sektor

Allgemeine
Informationen

Versorgungslasten (öffentlicher Dienst)

Der öffentliche Sektor gliedert häufig Teil­bereiche in soge­nannte Betriebe gewerb­licher Art aus oder gründet eigen­ständige Gesell­schaften. Diese Betriebe oder Gesell­schaften werden dann von Beamten oder Ange­stellten geleitet. Beamte können aber auch zu privat­recht­lichen Gesell­schaften abge­ordnet oder wegen der Tätigkeit dort, beur­laubt werden.

In diesen Fällen über­trägt die Kommune dann z.B. die anteilige Versorgungs­last aus dem Beamten­status ganz oder in Teilen auf diese Ein­heiten. Die Folge sind Zahlungs­verpflich­tungen, die sich ab Renten­beginn des Beamten ergeben und die als Rück­stellung versicherungs­mathe­matisch zu berechnen sind.

Berechnungen für Zwecke der Doppik im öffentlichen Sektor

Die doppelte Buchführung löst im öffen­tlichen Sektor die kammera­listische Betrach­tung ab. Folge­richtig regeln die einzelnen Bundes­länder unter­schiedlich die einzelnen Rück­stellung­sarten und deren Bewertung für diese sogenannte Doppik. Relevant sind hier vor allem die Pensions­verpflich­tungen aber auch die Zahlungen aus Tarif­verträgen wegen Erreichen eines festen Diens­talters (Jubiläums­zahlungen) sowie Alters­teilzeit­verpflich­tungen.

Gutachten zu Gegenwerten und Ausgleichsbeträgen an Zusatzversorgungskassen

Die Satzungen der Zusatzversorgungs­kassen des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass für den Fall der Kündigung oder des Aus­trittes aus diesen Kassen ein Aus­gleichs­betrag zu entrichten ist. Es handelt sich um den versicherungs­mathe­matischen Bar­wert der künftigen Zahlungen der Kasse an die Rentner und künftigen Rentner. Diese von den Kassen selbst berech­neten Werte sind oft Gegen­stand gericht­licher Ausein­ander­setzungen und verlangen nach sehr speziellen Kennt­nissen über das Zusatz­versorgungs­recht des öffent­lichen Sektors.

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