Informationen zu Altersteilzeit
Zu den Altersteilzeitverpflichtungen gehören aufgelaufene Erfüllungsrückstände, Aufstockungszahlungen zum Entgelt sowie zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Verpflichtungen aus eventuellen Abfindungszahlungen. Gegebenenfalls bestehende Erstattungsleistungen von Dritten (z.B. Bundesagentur für Arbeit) sind ebenfalls bei der Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – zu berücksichtigen.
Die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen ist eine Pflichtrückstellung nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Bilanzgrundsätzen. Unterschieden wird bei der Bewertung nach dem sogenannten Blockmodell und dem Teilzeitmodell.
Während im Blockmodell neben dem Barwert der aufgelaufenen Erfüllungsrückstände auch der Wert der künftigen Aufstockungszahlungen (Rentenversicherungsbeitrag, Netto-Aufstockungsbetrag) berechnet wird, ist im Teilzeitmodell nur der Wert der Aufstockungsleistungen zu betrachten
In beiden Modellen wird daneben der Wert der Ausgleichszahlung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ermittelt.
Unsere Leistungen
Altersteilzeit
Lieferumfang Gutachten
- Umfang bewerteten Versorgungsverpflichtungen
- Bestands- und Rechnungsgrundlagen
- Beschreibung des Gutachtenzweckes und -verwendung
- Ergebnisse der Bewertung zum Bilanzstichtag
- Gutachterliche Bestätigung
- Formeln der Bewertung
- Rechtsgrundlagen der Bewertung
- Besonderheiten der Bewertung
- Zusammenstellung der Ergebnisse
- Einzelaufstellung
Altersteilzeit in der
Cloud managen
Für die Altersteilzeit haben wir in "bixie" keine Versicherungsmathematik hinterlegt. Hier werden die Gutachten auf konventioneller Basis erstellt. Selbstverständlich steht Ihnen bixie aber auch hier mit seinen organisatorischen Funktionalitäten zur Verfügung.
Wir stehen Ihnen für ein erstes kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
Erweiterte Informationen zu versicherungsmathematischen Gutachten für Altersteilzeitverpflichtungen
Steuerliche Gewinnermittlung
Für den steuerlichen Ausweis von Altersteilzeitverpflichtungen sind die sich aus dem betreffenden BMF-Schreiben ergebenden Grundsätze anzuwenden. Danach sind für die Verpflichtungen aus der Altersteilzeit im Blockmodell Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die mit Beginn der Beschäftigungsphase des jeweiligen Arbeitnehmers ratierlich aufzubauen sind; mit Beginn der Freistellungsphase ist der angesammelte Betrag entsprechend „spiegelbildlich“ aufzulösen. Bemessungsgrundlage sind die während der gesamten Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstiger Nebenleistungen.
Dabei sind bei der Bewertung die Lohn- und Gehaltszahlungen und die Aufstockungsleistungen sowie ggf. die künftigen Vorteile, die voraussichtlich mit der Erfüllung der Verpflichtung verbunden sind, getrennt zu berücksichtigen.
Eine Rückstellungsbildung für Verpflichtungen gegenüber Personen, die während der Laufzeit des maßgeblichen ATZ-Vertragswerkes voraussichtlich Leistungen aus Altersteilzeitvereinbarungen beanspruchen können (sog. ATZ Potenzialanalyse), ist nicht zulässig. Ebenso scheidet im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell eine Rückstellungsbildung aus. Für derartige Verpflichtungen sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 anzuwenden.
Aufgeschobenes Teilzeitentgelt (Erfüllungsrückstand)
Der Erfüllungsrückstand entsteht insoweit, wie die in der Freistellungsphase fälligen Lohn- und Gehaltszahlungen zuzüglich erwarteter Sozialabgaben am Bilanzstichtag durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits erdient sind.
Die Auflösung der zu diesem Zweck gebildeten Rückstellung in der Freistellungsphase erfolgt nach der versicherungsmathematischen Methode. Diese sieht eine gewinnerhöhende Auflösung zwischen den Barwerten zu Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres vor. Dem gegenüber steht der Aufwand aus den laufenden Zahlungen.
Aufstockungszahlung und Erstattungsleistungen
Die Rückstellung für Aufstockungsbeträge, einschließlich der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist insoweit zu bilden, wie die in der Freistellungsphase fälligen Aufstockungszahlungen durch die erbrachte Arbeitsleistung während der Beschäftigungsphase bereits erdient sind.
Für die Bewertung der Aufstockungsbeträge wird der versicherungsmathematische Barwert der Zahlungsverpflichtungen in Ansatz gebracht. Dabei sind künftige Vorteile (bspw. Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit) gegenzurechnen, wenn mehr Gründe für als gegen eine Wiederbesetzung sprechen. Für Erstattungsansprüche auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die nach dem Altersteilzeitgesetz für Monate vor dem Bilanzstichtag bereits entstanden sind, allerdings noch nicht ausbezahlt wurden ist eine Forderung zu aktivieren; für künftig zu erwartende Vorteile ist der Rückstellungsbetrag für Aufstockungsleistungen zu reduzieren.
Die Auflösung von Rückstellungen erfolgt bei bereits laufenden Zahlungen nach der versicherungsmathematischen Methode. Diese sieht eine gewinnerhöhende Auflösung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Barvwerten am Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres vor.
Pauschalverfahren
Die Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten. Die Finanzverwaltung erkennt als Alternative zum versicherungsmathematischen Verfahren allerdings auch ein vereinfachtes Pauschalwertverfahren an. Dieses sieht vor, dass die Rückstellung durch Multiplikation der gesamten, während der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütung mit einem von der Restlaufzeit und der Gesamtdauer der Altersteilzeit abhängigen Faktors ermittelt wird. Diese (Barwert-)Faktoren sind alters- und geschlechtsunabhängig. Das Bewertungswahlrecht muss für alle Verpflichtungen einheitlich ausgeübt werden. An diese Wahl ist der Arbeitgeber fünf Jahre gebunden.
Handelsrechtlicher Einzelabschluss
Nach § 249 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden.
Nach § 253 HGB sind dabei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechendem „durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre“ zu diskontieren. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare längerfristige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren in Ansatz gebracht werden.
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen. Das Handelsgesetzbuch enthält allerdings keine gesonderten Bilanzierungsvorschriften für Altersteilzeitver pflichtungen.
Für die Bewertung von in der Zukunft fällig werdenden Altersteilzeitverpflichtungen ist zwischen den Lohn- und Gehaltszahlungen, die während der gesamten Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung fällig werden, und den Aufstockungsbeträgen und Abfindungszahlungen während dieses Zeitraums zu unterscheiden.
Aufgeschobenes Teilzeitentgelt (Erfüllungsrückstand)
Ab Beginn der Altersteilzeit ist ein Erfüllungsrückstand als Differenz zwischen der Vorleistung des Arbeitnehmers geschuldeten Vollzeitentgeltes (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) und dem tatsächlich erhaltenen Teilzeitentgelt (inkl. anteiliger Sozialversicherungsbeiträge, ohne Aufstockungsbeträge) in der Handelsbilanz auszuweisen.
Der aufgelaufene Erfüllungsrückstand entfällt jedoch bei Eintritt von Tod oder Invalidität nicht, sondern ist als Einmalbetrag auszuzahlen. Insofern wird kommt der Erfüllungsrückstand entweder planmäßig während der Freistellungsphase monatlich oder bei einem sog. Störfall auf jeden Fall zur Auszahlung. Aus diesem Grunde entfällt eine versicherungsmathematische Bewertung und es wäre grundsätzlich der während der Arbeitsphase entstehende Erfüllungsrückstand mit dem Nominalwert in Ansatz zu bringen.
Der Erfüllungsrückstand entsteht insoweit, wie die in der Freistellungsphase fälligen Entgeltzahlungen zzgl. Sozialabgaben am Bilanzstichtag bereits erdient sind. Der in der Arbeitsphase entstehende Erfüllungsrückstand ist dabei auf Basis der künftig an den Mitarbeiter zu leistenden und bereits durch absolvierte Monate der Arbeitsphase erdienten Gehaltszahlungen zzgl. der hierauf anfallenden zu erwartenden Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) und ggf. unter Berücksichtigung einer Gehaltsdynamik zu ermitteln.
Durch die künftige Auszahlungsverpflichtung ist jedoch eine entsprechende Abzinsung der auszuzahlenden Beträge vorzunehmen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate oder mehr beträgt. Es erfolgt somit keine Ermittlung des zum Stichtag aufgelaufenen Wertguthabens, sondern es sind die sich aufgrund der bereits absolvierten Monate der Arbeitsphase entsprechenden Entgeltzahlungen während der Freizeitphase zu bewerten.
Aufstockungszahlung und Erstattungsleistungen
Es sind die während der Dauer der Altersteilzeit noch zu zahlenden Aufstockungsbeträge, einschließlich der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu bewerten. Grundsätzlich sind sowohl die Verpflichtungen gegenüber Personen zu berücksichtigen, die sich bereits in Altersteilzeit befinden oder mit denen bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Da die Aufstockungszahlungen bei Tod oder Invalidität enden, sind diese biometrischen Risiken zu berücksichtigen und eine versicherungsmathematische Bewertung der Verpflichtung vorzunehmen. Gemäß IDW sind hinsichtlich der Bewertung die Aufstockungsbeträge dem Grunde nach zu klassifizieren. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Aufstockungsbeträge den Charakter einer Abfindung oder einer zusätzlichen Entlohnung haben.
Die Aufstockungsbeiträge haben dabei einen Abfindungscharakter, wenn sie geleistet werden, um die Altersteilzeit für den Arbeitnehmer attraktiver zu machen und deren Einwilligung in die Änderung des Arbeitsverhältnisses zu erlangen. Sie stellen damit eine eigenständige Abfindungsverpflichtung dar und bilden keinen Bestandteil des für die empfangene Arbeitsleistung zu gewährenden Entgelts.
Entlohnungscharakter liegt vor, wenn mittels der Altersteilzeit die langjährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters honoriert wird. Dies gilt z.B. wenn bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die spätere Reduktion der Arbeitszeit geregelt wird. Indikator dafür, dass die Aufstockungsbeträge im Austausch für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, d.h. nicht dem Ziel der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, kann auch sein, dass die Altersteilzeit vom Erfüllen spezieller tätigkeitsbezogener Kriterien (z.B. Arbeiten in Wechselschicht oder besonders starke Umwelteinflüsse) abhängt.
Weiterer Indikator ist, wenn die Arbeitnehmerschaft zukünftig einen Beitrag zur Finanzierung der Mehraufwendungen des Arbeitgebers erbringt oder Voraussetzung für den Anspruch eine gewisse Mindestbetriebszugehörigkeit ist.
Gemäß IDW-Stellungnahme ist bei Entlohnungscharakter die Rückstellung für Aufstockungsleistungen über denjenigen Zeitraum ratierlich anzusammeln, in dem vereinbarungsgemäß die zusätzliche Entlohnung (Aufstockungszahlungen) von dem Arbeitnehmer erdient wird.
Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über den Erdienungszeitraum getroffen wird, kann gemäß der IDW-Stellungnahme davon ausgegangen werden, dass der Erdienungszeitraum mit Inkrafttreten der Altersteilzeitvereinbarung beginnt und mit dem Ende der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit endet. Ein konkreter Bewertungsansatz für die Ansammlung ist dabei nicht genannt. Die Klassifizierung der Aufstockungsbeträge erfolgt zum ersten Abschlussstichtag nach Zustandekommen der Altersteilzeitvereinbarung und ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit für die Zukunft beizubehalten.
Sofern Erstattungszahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen sind, wurde bei der Bewertung der versicherungsmathematische Barwert der Zahlungsverpflichtung zugrunde gelegt und als zu aktivierende Forderung ausgewiesen. Eine reduzierende Anrechnung auf die gewährten Aufstockungsbeträge erfolgte somit nicht.
Ergebnisausweis:
Je nach Charakter der Aufstockungszahlungen sind auch die Zuführungen bei Entlohnungscharakter zulasten des operativen Ergebnisses als Personalaufwand (Löhne und Gehälter) oder bei Abfindungscharakter in den „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ auszuweisen bzw. zu erfassen.
Auflösungen von Rückstellungen für Aufstockungsleistungen sind generell zugunsten des operativen Ergebnisses als „Sonstige betriebliche Erträge“ zu erfassen.
Abfindungszahlung und ATZ-Potenzialanalyse
Es sind Abfindungszahlungen zu bewerten, die die Firma bei Ende der Freistellungsphase gewährt. Für die Bewertung der Abfindungszahlung ist der versicherungsmathematische Barwert der vollen Zahlungsverpflichtung zugrunde gelegt.
Grundsätzlich sind auch Verpflichtungen gegenüber Personen, die während der Laufzeit des maßgeblichen ATZ-Vertragswerkes voraussichtlich Leistungen aus Altersteilzeitvereinbarungen beanspruchen können, zu berücksichtigen (sog. ATZ Potenzialanalyse). Dabei ist vom Grad der wahrscheinlichen Inanspruchnahme auszugehen.
Hinweis
Alle hier gegebenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Orientierung und stellen keine Rechts- und/oder Steuerberatung dar.