Versicherungsmathematische Gutachten:

Jubiläums­rückstellungen

Informationen zu
Jubiläen

Jubiläumszahlungen wurden oft bei der Bilanzerstellung vernachlässigt. Ging man lange davon aus, dass die künftige Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer festen Dienstzeit im Unternehmen zu vernachlässigen ist, hat sich diese Sichtweise durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verändert. Heute handelt es sich hierbei um eine Pflichtrückstellung. Die bis 2010 vorherrschende Methode der vereinfachten Berechnungsmethode nach steuerlichen Faktorverfahren ist handelsrechtlich als auch nach internationalem Ansatz nicht mehr zulässig. Die Folge ist, dass ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag gegeben werden muss.

Unsere Leistungen
Jubiläen

Lieferumfang Gutachten

  • Beschreibung der bewerteten Jubiläumsverpflichtungen
  • Zugrundeliegende Berechnungsparameter und Berechnungsmethodik, Rechtsgrundlagen
  • Beschreibung des Gutachtenzweckes und -verwendung
  • Ergebnisse der Bewertung zum Bilanzstichtag nach HGB, EStG, IFRS, US-GAAP
  • Klassifizierungen z.B. nach Kostenstellen oder Bereichen
  • Gutachterliche Bestätigung
  • Detailinformationen wie Service Cost, Interest Cost, Personalaufwand, Zahlungen, Transfers
  • Zusammenfassung der Ergebnisse und sofern erforderlich Vorschau auf die voraussichtlichen Ergebnisse des Folgejahres
  • Einzelauflistung mit allen Angaben und Werten

Jubiläumrückstellungen aus der Cloud

Wir berechnen die Jubiläumsrückstellungen und erstellen die versicherungsmathematischen Gutachten Ihres Unternehmens digital in unserer bAV-Cloud bixie:

  • Einfache Synchronisation des Datenbestandes kontinuierlich über das Jahr hinweg
  • Tagesaktueller Bestand, auf den Sie von überall aus zugreifen können
  • Sehr kurzer Abstand zwischen Inventurstichtag und Stichtag Wirtschaftsjahr
  • Gutachtenberechnung direkt in bixie
  • Reduktion von Schnittstellen und damit von Fehlerquellen
  • Zugriff auf alle Berechnungsergebnisse auch in Excel z.B. zur Weiterverarbeitung
  • Onlineprüfung der Ergebnisse durch Wirtschafts- und Betriebsprüfer auch mithilfe integrierter Analysetools

Mehr Informationen zu bixie finden Sie hier.

Schätzen Sie die Kosten
Ihrer Gutachten

Dank unseres bAV-Cloud-Systems "bixie" können wir den Verwaltungs-, und Berechnungsaufwand niedrig halten. Finden Sie mit unserem Kosten­schätzer heraus, wie viel Ihre versicherungs­mathematischen Gutachten in etwa kosten könnten.

Erweiterte Informationen zu versicherungs­mathe­matischen Gut­achten für Jubiläums­verpflichtungen

 

Steuerliche Gewinnermittlung

Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen in der Steuerbilanz ergibt sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuergesetzt sowie aus verschiedenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
.
Danach sind bei den Rückstellungsberechnungen nur Verpflichtungen zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für das Jubiläum ist eine mindestens 15-jährige Dienstzeit und die Schriftform der Zusage. Weiterhin muss das Dienstverhältnis seit mindestens 10 Jahren bestehen und der Erwerb der Zusage muss nach dem 31.12.1992 erfolgt sein.

Der steuerlich höchstzulässige Betrag ermittelt sich aus dem Teilwert zum Bilanzstichtag, der analog der Methode nach § 6a EStG zu berechnen ist, abzüglich des unter denselben Voraussetzungen sich ergebenden Teilwertes zum 31.12.1992 (Kürzungsbetrag). Die Finanzverwaltung erkennt als Alternative zum Teilwertverfahren ein vereinfachtes Pauschalwertverfahren an. Dieses sieht vor, dass die Rückstellung durch Multiplikation des Jubiläumsbetrages mit einem von der bereits zurückgelegten Dienstzeit abhängigen Faktor berechnet wird. Diese Faktoren sind alters- und geschlechtsunabhängig und beruhen auf der Annahme, dass der Zeitpunkt des Jubiläums mit dem 65. Lebensjahr zusammenfällt. Die so berechneten Rückstellungswerte liegen unter denen des Teilwertverfahrens.

Das Bewertungswahlrecht muss für alle Verpflichtungen einheitlich ausgeübt werden. An diese Wahl ist der Arbeitgeber fünf Jahre gebunden. Zu beachten ist, dass die steuerlichen Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen den handelsrechtlichen Wertansatz nicht übersteigen dürfen.

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Nach § 249 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.05.2009 sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden.

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände oder Rückstellungen sind dabei insbesondere die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB zu beachten. Nach § 253 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechendem „durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre“ zu diskontieren. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare längerfristige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren in Ansatz gebracht werden.

Da Jubiläumsverpflichtungen durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Erfüllung der jeweils notwendigen Dienstzeit entfallen können, gehören sie zur Gruppe der ungewissen Verbindlichkeiten, für die ein Passivierungsgebot besteht. Nach einer Verlautbarung des Hauptfachausschusses des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW)  liegt die eingeschränkt steuerliche Zulässigkeit der Passivierung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen außerhalb des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 EStG.

Insoweit greift die so genannte umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz und daher auch eine mögliche Einschränkung beim Ansatz von Jubiläumsrückstellungen nicht, sondern es folgt ein Passivierungsgebot. Das heißt, werden Rückstellungen nicht oder mit einem geringeren als dem handelsrechtlich gebotenen Wert angesetzt, liegt ein Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vor, für den nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, ob der Bestätigungsvermerk des handelsrechtlichen Abschlussprüfers einzuschränken ist.

Bewertungsverfahren

Das in Ansatz gebrachte Berechnungsverfahren ist sachgerecht zu wählen. Das HGB in der Fassung des BilMoG schreibt keine eindeutige versicherungsmathematische Berechnungsmethode vor. Die Anwendung des Projected Unit Credit-Verfahrens (PUC) zur Ermittlung des Barwertes der erdienten Jubiläumsansprüche führt üblicherweise zu sachgerechten Ergebnissen. Hierbei ergeben sich die erdienten Jubiläumsansprüche zeitratierlich im Verhältnis der bis zum Stichtag abgeleisteten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis zum jeweiligen Jubiläum.

Grundsätzlich kommen auch andere Bewertungsverfahren (z.B. das versicherungsmathematische Teilwertverfahren) in Betracht. Der Ansatz des Teilwertverfahrens ist ebenfalls sachgerecht, da einerseits die Risikofaktoren und andererseits eine Gleichverteilung des Aufwandes über die Dienstzeit bis zum jeweiligen Jubiläum berücksichtigt werden.

Rechnungszins

Nach § 253 HGB sind Rückstellungen für „Sonstige Verpflichtungen“ (z.B. Jubiläumsverpflichtungen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechendem „durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Jahre“ zu diskontieren. Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare längerfristige Verpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (Pauschalverfahren).

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Gegebenenfalls ist der Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen. Entsprechend § 277 HGB sind Nettoerträge aus der Abzinsung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Nettoaufwendungen unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ als Bestandteil des Finanzergebnisses gesondert auszuweisen. Der im Geschäftsjahr anfallende Dienstzeitaufwand sowie die Veränderungen aus geänderten Trend- oder Biometrieannahmen sind als Personalaufwand im operativen Ergebnis zu erfassen. Gleiches gilt bei individuellen Veränderungen der Jubiläumszusagen oder entsprechende Änderungen im Bestand.

Hinweis

Alle hier gegebenen Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit. Sie dienen lediglich der Orientierung und stellen keine Rechts- und/oder Steuerberatung dar.

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