Bewertung von Altersteilzeitverpflichtungen
Gemäß den üblichen Altersteilzeitvereinbarungen besteht neben der Zahlung des Teilzeitgehalts die Verpflichtung zur Zahlung von sog. Aufstockungsbeträgen. Die Aufstockungsbeträge stellen i. d. R. eine eigenständige Abfindungsverpflichtung des Arbeitgebers dar.
Handelt es sich um eine Verpflichtung mit Abfindungscharakter, ist die Rückstellung nach HGB für die Aufstockungsbeträge sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu bilden.
Daneben baut sich beim sog. Blockmodell ein Erfüllungsrückstand auf (vgl. Frage 19).