Wer darf versicherungsmathematische Gutachten erstellen?

Versicherungsmathematische Gutachten betrieblicher Verpflichtungen darf grundsätzlich jede fachkundige Person erstellen; gesetzlich ist dafür keine bestimmte Berufsbezeichnung vorgeschrieben. Damit die Ergebnisse prüfungssicher sind, erwarten Wirtschaftsprüfer jedoch nachweisbare Aktuars-Expertise (Ausbildung, Erfahrung, Methoden, Qualitätssicherung). In Deutschland ist das typischerweise ein Aktuar (DAV - Deutsche Aktuar Vereinigung); für Altersversorgung außerdem häufig mit IVS-Qualifikation (Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung). Unsere Aktuare sind Mitglied im DAV und IVS.

Sonderfälle: Bei Versicherungsunternehmen (z. B. Pensionskassen/Pensionsfonds) schreibt das VAG eine versicherungsmathematische Funktion bzw. den Verantwortlichen Aktuar vor („fit & proper“, BaFin-aufsichtsrechtlich). Bei gerichtlichen Verfahren (z. B. Versorgungsausgleich) beauftragen Gerichte meist öffentlich bestellte/vereidigte Sachverständige oder IVS-Mitglieder; rechtlich maßgeblich ist der jeweilige Beweisbeschluss. Unsere Aktuare sind von der IHK München als öffentlich bestellte/vereidigte Sachverständige bestellt.

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