Wer haftet, wenn ein (versicherungsmath.) Gutachten fehlerhaft ist?
Der Gutachtenersteller (Aktuar/Beratung) haftet für fachliche Fehler – falsche Methoden/Parameter, Rechenfehler und Rechenfehler. Haftungslimits und Vermögensschadenversicherungen mindern nur das Risiko. Das Unternehmen behält die Bilanzverantwortung: Ergebnisse müssen plausibilisiert werden. Die ungeprüfte Übernahme fehlerhafter Gutachtenwerte ist mindestens fahrlässig. Der Abschlussprüfer haftet separat, wenn er offensichtliche Mängel nicht entdeckt. Beruhen Abweichungen auf gelieferten Daten (unvollständige Stammdaten, falsche Leistungsparameter), liegt das Risiko grundsätzlich beim Auftraggeber. Der Aktuar hat jedoch Plausibilisierungs- und Warnpflicht: Fallen Inkonsistenzen bei ordentlicher Prüfung erkennbar an und bleiben unadressiert, entsteht Mitverschulden bis hin zur Alleinhaftung des Aktuars.