Betriebsrenten­stärkungsgesetz - Was Personaler wissen müssen

Am 01.01.2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen.

BRSG für tarifgebundene Unternehmen:
Mit dem BRSG wird unter dem Begriff "Sozialpartnermodell" die sogenannte Zielrente (defined ambition, reine Beitragszusage) als weitere Zusageform der bAV etabliert. Dem Arbeitnehmer werden keine garantierten Leistungen mehr zugesagt. Das Sozialpartnermodell steht nicht allen Arbeitgebern offen stehen. Vielmehr ist eine Teilnahme an dem Sozialpartnermodell nur den Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.

BRSG für alle Unternehmen:
Das BRSG enthält eine Vielzahl von Regelungen, die auch nicht tarifgebundene Unternehmen betreffen. Hier die wichtigsten:

  • Anhebung des maximalen steuerfreien Wandlungsbetrages nach §3.63 von 4 auf 8% der BBG
  • Verpflichtende Weitergabe der eingesparten SV-Beiträge
  • Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bAV
  • Zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener

Die Webinar-Konferenz erläutert die wesentlichen Eckpunkte des BRSG. Der Teilnehmer kann dann daraus ableiten, was zu tun ist und welche Änderungen in seiner bAV (z.B. Entgeltumwandlung) vorzunehmen sind.

Webinaraufzeichnung Betriebsrentenstärkungsgesetz

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