Neuregelung Insolvenzschutz Pensionskassen
Regulierte Pensionskassen dürfen bei finanziellen Schwierigkeiten in bestim-]mten Situationen ihre Leistungen reduzieren. Für den Differenzbetrag haftet dann nach § 1 Abs. (1) Satz 3 BetrAVG (Durchgriffshaftung) der Arbeitgeber, so dass dieser den Kürzungsbetrag direkt an den Betriebsrentner zu zahlen hat. Fällt wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner für den Differenzbetrag aus, tritt durch Änderung des BetrAVG vom 24.06.2020 künftig der PSVaG für diese Kürzung ein.
Der bestehende Umfang der Insolvenzsicherung des PSVaG wurde damit für Betriebsrenten, die über regulierte Pensionskassen finanziert werden, erweitert. bAV-aktuell informiert über die Hintergründe der aktuellen Änderung des BetrAVG sowie deren Details und Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
WICHTIG:
Betroffene Unternehmen müssen diese Zusagen dem PSVaG melden. Tun sie das nicht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Oft-]mals wissen Unternehmen jedoch gar nicht, dass Sie z.B. im Rahmen der Übernahme einer Entgeltumwandlung eine jetzt meldepflichtige Zusage besitzen.
Aufzeichnung vom 02.09.2020