Neuregelung Insolvenzschutz Pensionskassen

Regulierte Pensionsk­assen dürfen bei finanziellen Schwierig­keiten in bestim-]mten Situ­atio­nen ihre Leistungen redu­zieren. Für den Dif­ferenz­betrag haf­tet dann nach § 1 Abs. (1) Satz 3 BetrAVG (Durch­griffs­haftung) der Ar­beit­geber, so dass dieser den Kür­zungs­be­trag di­rekt an den Betriebs­rentner zu zahlen hat. Fällt wegen Insol­venz auch der Arbeit­geber als Schuld­ner für den Differenz­betrag aus, tritt durch Än­derung des BetrAVG vom 24.06.2020 künf­tig der PSVaG für diese Kür­zung ein.

Der beste­hende Um­fang der In­sol­venz­sicher­ung des PSVaG wurde damit für Be­triebs­renten, die über regu­lierte Pen­sions­kassen finan­ziert werden, erwei­tert. bAV-aktuell infor­miert über die Hinter­grün­de der aktu­ellen Änderung des BetrAVG sowie deren Details und Aus­wirkun­gen für Arbeit­geber und Arbeit­nehmer.

WICHTIG:
Betroffene Unter­nehmen müssen diese Zusagen dem PSVaG melden. Tun sie das nicht, stellt das eine Or­dnungs­widrigkeit dar. Oft-]mals wissen Unter­nehmen je­doch gar nicht, dass Sie z.B. im Rah­men der Über­nahme einer Entgelt­um­wan­dlung eine jetzt melde­pflichtige Zus­age besitzen.

Aufzeichnung vom 02.09.2020

Zurück