Verpflichtender Arbeitgeber­zuschuss für alte Entgeltum­wandlungen

Mit dem Betriebs­rentenstärkungs­gesetz (BRSG) wurde der verpflichtende Arbeit­geber­zuschuss zur bAV ein­ge­führt. Dieser greift bei Ent­gelt­umwan­dlungs­verein­barungen, die vor dem 01.01.2019 ab­ge­schlos­sen wur­den, ab 01.01.2022.

Rechts­anwalt Thomas Bader unseres Ko­opera­tions­partners  maat Rechts­anwälte sowie Peter Kolm, ge­prüf­ter Fach­referent der betrieb­lichen Alters­versor­gung und Ge­schäfts­führer der p.c.a.k., infor­mieren, worauf zu achten ist und welche Tücken die nach­träg­liche Be­zu­schus­sung mit sich birgt.

Aufzeichnung vom 09.02.2021

Webinaraufzeichnung Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

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