Relevante Kennzahlen und Prognosen für die bAV
Zusammenfassung
- Rechnungszins (HGB, RückAbzinsV): Prognostizierte 10- und 7-Jahresdurchschnittszinssätze für Restlaufzeit 15 Jahre sind leicht gestiegen (bis zu +12 bp bis 2031).
- Inflation: August 2025 bei +2,2 % (zuvor Juni/Juli: +2,0 %).
- Reallöhne: Q2/2025 Nominallöhne +4,1 % → reale Steigerung +1,9 %; Kaufkraftverluste der Jahre 2022 und 2023 werden aufgeholt.
- Gesetzgebung (BRSG 2.0): Regierungsentwurf am 03.09.2025 beschlossen; Fokus: Stärkung bAV bei KMU und Geringverdienern. Evaluation bis 2030 bzgl. Verbreitung von Sozialpartnermodellen vorgesehen.
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026:
- RV/ALV: von 8.050 € auf 8.450 €/Monat.
- KV/PV: von 5.512,50 € auf 5.812,50 €/Monat.
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Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen und sonstigen Personalverpflichtungen nach HGB nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) - Stand 09.09.2025:
Der prognostizierte 10-Jahresdurchschnittszins und der prognostizierte 7-Jahresdurchschnittszins für eine Restlaufzeit von fünfzehn Jahren sind im August für die Bilanzstichtage 31.12.2025 bis 31.12.2031 leicht angestiegen. Der prognostizierte 10-Jahresdurchschnittszins zum 31.12.2025 ist um 1 bp und zum 31.12.2031 um 8 bp angestiegen, der prognostizierte 7-Jahresdurchschnittszins zum 31.12.2025 ebenfalls um 1 bp und zum 31.12.2031 um 12 bp.
Inflationsentwicklung:
Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) vom 29.08.2025 ist die Inflationsrate im August 2025 überraschend stark angestiegen. Die Verbraucherpreise lagen um 2,2 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats, wie das Statistische Bundesamt auf Basis vorläufiger Zahlen mitteilt. Im Juni und Juli lag die Inflationsrate noch bei 2,0 Prozent.
Reallohnentwicklung:
Im zweiten Quartal dieses Jahres stiegen die Nominallöhne nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29.08.2025 zufolge um 4,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und damit erneut stärker als die Verbraucherpreise. Daraus ergibt sich eine Reallohnsteigerung um 1,9 Prozent zum Vorjahreszeitraum. Kaufkraftverluste vor allem aus den Jahren 2022 und 2023 werden somit zunehmend ausgeglichen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung:
Am 03.09.2025 wurde der Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2.0 im Bundeskabinett beschlossen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betonten übereinstimmend, dass das Gesetz v.a. die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Beschäftigten mit niedrigen Einkommen zum Ziel hat.
Ergänzt wurde der Regierungsentwurf um die Evaluation, dass „das BMAS bis 2030 untersuchen wird, ob die Verbreitung der bAV auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“
Beitragsbemessungsgrenzen 2026:
Nach einem Verordnungsentwurf des BMAS soll die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung von derzeit mtl. EUR 8.050,-- im Jahr 2026 auf mtl. EUR 8.450,-- steigen. Dieser Wert entspricht exakt der Schätzung aus dem Rentenversicherungsbericht 2024 des BMAS in der mittleren Lohn- und der mittleren Beschäftigungsvariante. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll von derzeit mtl. EUR 5.512,50 im Jahr 2026 auf mtl. EUR 5.812,50 angehoben werden.
Kennzahlen und Prognosen auf einen Blick! (pdf)
Die Übersicht enthält die wesentlichen, für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Bemessungsgrößen, Indizes, Zinssätze, etc. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherungszweige.
- Jahres-Durchschnittsentgelte und aktuelle Rentenwerte.
- Beitragssätze des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV).
- Verbraucher-Preis-Indizes und Inflationsraten sowie Inflationserwartungen und
- Rechnungszinssätze für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen und sonstigen Personalverpflichtungen nach HGB.
Angegeben sind nicht nur bereits feststehende Werte, sondern auch Prognosewerte.